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zuerst zur Abstimmung zu bringen; wird dieser angenommen, so müssen
die Anträge auf Bewilligung von höheren Summen ebenfalls noch
soweit zur Abstimmung kommen, bis die folgende größere Summe abge-
lehnt wird. Wird jedoch der Antrag auf die geringere Summe abgelehnt,
so sind damit alle Anträge auf höhere Summen ebenfalls abgelehnt.
Bildet eine Vorlage oder sonstige Mittheilung der Staatsregierung,
worin ein bestimmter Antrag nicht gestellt ist, den Gegenstand der Ver-
handlung, so ist der darauf sich beziehende Ausschuß-Antrag als erster
Antrag anzusehen, im anderen Falle als Verbesserungs-Antrag.
§ 69. Werden gegen die vom Präsidenten angegebene Fassung
oder Reihefolge der zur Abstimmung stehenden Fragen Einwendungen
erhoben, was nur sofort nach ihrer Verkündigung (§ 71) zulässig ist,
welche jene nicht für begründet erklärt oder ein anderer Abgeordneter
bestreitet, so hat der Landtag zu entscheiden.
70. Die Theilung eines Antrags darf, sofern sie nicht Folge eines
Verbesserungs-Antrags ist, mur dann vom Präsidenten geschehen, wenn
kein Abgeordneter widerspricht.
§ 71. Unmittelbar vor der Abstimmung hat der Präsident die Frage,
über welche abgestimmt werden soll, in der Regel wörtlich zu verkünden,
und wenn mehrere Fragen zur Abstimmung vorliegen, die Reihefolge
derselben anzugeben.
Die Fragen sind so zu stellen, daß sie durch Ja und Nein beant-
wortet werden können.
6h 72. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben,
oder bei namentlichem Aufruf, wenn darauf spätestens gleich nach Ver-
kündigung der Abstimmungsfrage (§ 71) angetragen ist, durch mündliche
Erklärung mit „Ja“ oder „Nein“. Der Antrag auf namentliche Ab-
stimmung bedarf der Unterstützung.
§ 73. Dem Präsidenten steht es zu, in jedem Falle eine Zählung
der Stimmen zu veranlassen; diese muß geschehen, wenn darauf ange-
tragen wird. ç
§& 74. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Präsident das Er-
gebniß derselben zu verkündigen.
Nachdem dieses geschehen, ist sofortige Erinnerung gegen die Richtig-
keit der Zählung, nicht aber nachträgliches Abgeben der Stimme zu-
lässig. Ebensowenig kann eine vollendete Abstimmung wegen miß-
verstandener Frage wieder aufgenommen und nicht dieserhalb das Wort
ertheilt werden.
Abstimmungen behufs Auslegung eines gefaßten Beschlusses sind
unstatthaft. 4
§ 75. Eine kurze Begründung der Abstimmung nach dem Schlusse
der Berathung steht, unbeschadet des Rechts der Berichterstatter (§8 67)
nur dem Präsidenten und denjenigen Abgeordneten zu, welche vor dem
Schlusse der Berathung, obwohl sie sich zum Worte gemeldet, dasselbe
nicht erhalten haben. .
§76.DieAbfttmmungüberVerbesserungs-Anträge,welche erst
in der Sitzung, in welcher sie angenommen werden, zur Kenntniß der
Abgeordneten gebracht sind, ist in der nächsten Sitzung ohne vorgängige