Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 357 
Berathung zu wiederholen, wenn und insoweit dies von einem Abge— 
ordneten beantragt wird. 
377. Ein vom Landtage gefaßter Beschluß kann, ausgenommen 
die Fälle der §§ 82 und 115, auf demselben Landtage nicht wieder zur 
Verhandlung gebracht werden, es wäre denn, daß die Staatsregierung 
die nochmalige Erwägung der Sache, unter Darlegung der dafür sprechen- 
den Gründe, empföhle, in welchem Falle eine weitere Verhandlung 
des Gegenstandes stattfindet. 4 
5 78. Bedürfen Beschlüsse des Landtags einer besonderen Redaktion 
oder Begründung, so sind dieselben zu dem Ende dem betheiligten, be- 
ziehungsweise einem zu wählenden Ausschusse zu überweisen. 
Die daraus hervorgegangene Vorlage ist nach ihrer Vertheilung 
unter die Abgeordneten zur Verhandlung zu bringen, welche indeß, 
wenn nicht Gesetzentwürfe in Frage stehen (§ 82), nur die Fassung zum 
Gegenstande hat. 
C. Von einzelnen besonderen Gegenständen der 
Verhandlungen. 
1. Vorlagen der Staatsregierung. 
8 79. Die Vorlagen und sonstigen Mittheilungen der Staats- 
regierung, welche Gegenstand der Verhandlung im Landtage zu sein 
bestimmt sind, sind sofort nach ihrer Einbringung einem bereits bestehen- 
en oder einem besonders zu wählenden Ausschusse zu überweisen. 
. Der Landtag kann, mit Zustimmung der Regierungs-Bevollmäch-- 
tigten, ein anderes Verfahren beschließen. 
Anträge der Staatsregierung können nicht in der Form des Ueber- 
gangs zur einfachen Tagesordnung erledigt werden. 
" ieVorlagen der Staatsregierung gelangen in der Regel 
in der zur Vertheilung an die Abgeordneten erforderlichen Anzahl von 
Eremplaren an den Landtag; wo das nicht geschehen ist, kann derselbe 
die Vervielfältigung der Vorlagen behuf deren Vertheilung beschließen. 
2. Gesetzentwürfe. 
§981. Bei Gesetzentwürfen, mögen dieselben von der Staatsregierung 
mitgetheilt oder aus der Mitte der Versammlung hervorgegangen sein, 
indet nach Erstattung des Ausschußberichtes, insofern nicht von Ueber- 
weisung des Gesetzentwurfes an einen Ausschuß abgesehen ist, zuerst 
eine allgemeine Verhandlung über die Frage statt, ob auf die Berathung 
er einzelnen Bestimmungen eingegangen werden soll, wenn ein Antrag 
auf Ablehnung des Entwurfs oder Annahme desselben im Ganzen vor- 
egt. 
Mit der Gesammtannahme oder der Beschlußnahme über die 
einzelnen Bestimmungen ist die erste Lesung beendet. 
z 82. Bei allen Gesetzentwürfen findet eine zweite Lesung statt, 
nachdem die aus der ersten Lesung hervorgegangenen Beschlüsse in dem 
betheiligten Ausschusse hinsichtlich der Fassung geprüft und erforder- 
lichen Falls berichtigt, hiernächst zusammengestellt und unter die Abge- 
ordneten vertheilt sind.
	        
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