358 Oldenburg.
Ist ein Gesetzentwurf bei der ersten Lesung ganz abgelehnt worden,
so findet eine zweite Lesung des Entwurfs nur statt, wenn ein Antrag
zur zweiten Lesung oder auf eine zweite Lesung gestellt worden ist.
Bei der zweiten Lesung wird eine Berathung nur über die zur
zweiten Lesung gestellten Anträge eröffnet, über welche, sofern nicht der
Landtag etwas Anderes beschließt, vorher vom Ausschuß zu berichten ist.
Anträge auf eine zweite Lesung sowie Anträge zur zweiten Lesung
sind binnen einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist bei diesem
schriftlich einzureichen und mindestens einen Tag vor jener Berathung
an die Abgeordneten zu vertheilen.
Die Bestimmungen über Verbesserungs-Anträge finden Anwendung.
Jeder bei erster Lesung gefaßte Beschluß kann bei der zweiten Lesung
wieder aufgehoben werden.
Wenn Anträge zur zweiten Lesung nicht gestellt sind, oder sobald
dieselben ihre Erledigung gefunden haben, ist der Gesetzentwurf im
Ganzen, wie derselbe durch die Beschlüsse des Landtags sich gestaltet
hat, zur Abstimmung zu bringen.
3. Selbständige Anträge der Abgeordneten.
3J 83. Jeder Abgeordnete, die Mitglieder des Gesammtvorstandes
nicht ausgeschlossen, hat das Recht, selbständige Anträge, d. h. solche,
die nicht unter den § 58 fallen, an den Landtag zu bringen.
s 84. Ein selbständiger Antrag ist vom Antragsteller dem Präsi-
denten schriftlich, durch fünf andere Abgeordnete vermöge ihrer Namens-
unterschrift unterstützt, und mit einer kurzen Begründung versehen, zu
übergeben.
Nach seiner Verlesung durch den Präsidenten beschließt der Land-
tag, ob der Antrag in Betracht gezogen werden soll oder nicht, und im
ersteren Falle, ob derselbe einem Ausschuß überwiesen, oder ohne vor-
gängige Begutachtung durch einen Ausschuß zur Verhandlung kommen soll.
Von Mitgliedern des Landtags in Beziehung auf einen an den
Ausschuß verwiesenen Gegenstand, vor der Berathung desselben im
Landtage, gestellte Anträge werden, sofern sie schriftlich eingereicht
und von fünf anderen Abgeordneten durch ihre Unterschrift unterstützt
sind, an den betheiligten Ausschuß abgegeben.
§l 85. Hat der Antragsteller seinen Antrag als dringlich bezeichnet,
so erhält er zur Begründung der Dringlichkeit das Wort.
Nachdem einer der Abgeordneten, falls das Wort dazu begehrt
ist, gegen die Dringlichkeit gesprochen, ist die Dringlichkeitsfrage zur
Abstimmung zu bringen. ·
Ist sie vom Landtage bejahet, so wird sofort auf Verhandlung des
Gegenstandes eingetreten, doch kann der Landtag ausnahmsweise die
Verweisung des Antrags an einen Ausschuß beschließen, und ist der-
selbe dann thunlichst bald vor anderen Angelegenheiten zur Verhand-
lung im Landtage zu bringen.
6s 36. Jedem Antragsteller (8s 58, 60, 83) ist es gestattet, seinen
Antrag im Ausschusse näher zu begründen; es ist ihm deshalb Anzeige
zu machen, wann der Antrag zuerst zur Berathung kommt.