Geschäftsordnung. 359
8 87. Beantragt der Ausschuß demnächst die Ablehnung des An—
trags, oder den Uebergang zur Tagesordnung, so findet eine Berathung
im Landtage nur statt, wenn acht Abgeordnete außer dem Antragsteller
sich für dieselbe erklären.
4. Interpellationen.
88. Interpellationen, d. h. förmliche Anfragen an die Staats-
regierung sind schriftlich, bestimmt formulirt, und von einem Abge-
ordneten als Interpellanten und von fünf anderen Abgeordneten unter-
zeichnet, dem Präsidenten zu übergeben, welcher dieselben den Regierungs-
Bevollmächtigten abschriftlich mitzutheilen hat.
Der Präsident zeigt den Gegenstand der Interpellation im Land-
tage an, und setzt die förmliche Vorbringung und Begründung derselben
efort auf die Tagesordnung oder auf die Tagesordnung der nächsten
itzung.
Sobald die Interpellation begründet ist, wird der Regierungs-
Bevollmächtigte sich erklären, ob und wann dieselben werden beantwortet
werden.
An die Beantwortung der Interpellation oder an die Erklärung,
daß dieselbe nicht werde beantwortet werden, kann sich eine sofortige
Besprechung des Gegenstandes anschließen, wenn mindestens fünf Ab-
geordnete darauf antragen. Die Stellung eines Antrages bei dieser
Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber jedem Abgeordneten überlassen,
pen Gegenstand in Form eines selbständigen Antrages weiter zu ver-
olgen.
Anfragen zur Aufklärung über in Berathung begriffene Gegen-
stände sind nicht an die Bestimmungen über Interpellationen gebunden.
5. Petitionen.
* 89. Petitionen jeder Art (Vorstellungen, Bitten, Beschwerden,
Art. 134 des Staatsgrundgesetzes) sind ohne vorgängige Erörterung
einem der bestehenden Ausschüsse zu überweisen, wenn nicht im ein-
zelnen Falle auf Vorschlag des Präsidenten der Landtag beschließt, daß
eine Petition ohne weitere Berücksichtigung in das Archio niedergelegt
werden soll.
Petionen, welche nach Ermessen des Gesammtvorstandes so spät
eingehen, daß eine angemessene Erledigung nicht mehr möglich erscheint,
können mit einem entsprechenden Vermerk den Petenten zurückgegeben
werden.
§5 90. Anonyme Eingaben sind vom Präsidenten nicht zur Anzeige
zu bringen, sondern von ihm zu vernichten. 4
5 91. Petitionen, welche der Landtag aus materiellen Gründen
zurückgewiesen hat, können bei demselben Landtage nur unter Angabe
neuer thatsächlicher Gründe eingebracht werden. · »
.§92.VonjedemEndbefchlussedegLandtaggüberetnePetttcon
ist dem Petenten vermittelst Zusendung eines Protokoll-Auszugs durch
einen der Schriftführer Nachricht zu geben.