Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 359 
8 87. Beantragt der Ausschuß demnächst die Ablehnung des An— 
trags, oder den Uebergang zur Tagesordnung, so findet eine Berathung 
im Landtage nur statt, wenn acht Abgeordnete außer dem Antragsteller 
sich für dieselbe erklären. 
4. Interpellationen. 
88. Interpellationen, d. h. förmliche Anfragen an die Staats- 
regierung sind schriftlich, bestimmt formulirt, und von einem Abge- 
ordneten als Interpellanten und von fünf anderen Abgeordneten unter- 
zeichnet, dem Präsidenten zu übergeben, welcher dieselben den Regierungs- 
Bevollmächtigten abschriftlich mitzutheilen hat. 
Der Präsident zeigt den Gegenstand der Interpellation im Land- 
tage an, und setzt die förmliche Vorbringung und Begründung derselben 
efort auf die Tagesordnung oder auf die Tagesordnung der nächsten 
itzung. 
Sobald die Interpellation begründet ist, wird der Regierungs- 
Bevollmächtigte sich erklären, ob und wann dieselben werden beantwortet 
werden. 
An die Beantwortung der Interpellation oder an die Erklärung, 
daß dieselbe nicht werde beantwortet werden, kann sich eine sofortige 
Besprechung des Gegenstandes anschließen, wenn mindestens fünf Ab- 
geordnete darauf antragen. Die Stellung eines Antrages bei dieser 
Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber jedem Abgeordneten überlassen, 
pen Gegenstand in Form eines selbständigen Antrages weiter zu ver- 
olgen. 
Anfragen zur Aufklärung über in Berathung begriffene Gegen- 
stände sind nicht an die Bestimmungen über Interpellationen gebunden. 
5. Petitionen. 
* 89. Petitionen jeder Art (Vorstellungen, Bitten, Beschwerden, 
Art. 134 des Staatsgrundgesetzes) sind ohne vorgängige Erörterung 
einem der bestehenden Ausschüsse zu überweisen, wenn nicht im ein- 
zelnen Falle auf Vorschlag des Präsidenten der Landtag beschließt, daß 
eine Petition ohne weitere Berücksichtigung in das Archio niedergelegt 
werden soll. 
Petionen, welche nach Ermessen des Gesammtvorstandes so spät 
eingehen, daß eine angemessene Erledigung nicht mehr möglich erscheint, 
können mit einem entsprechenden Vermerk den Petenten zurückgegeben 
werden. 
§5 90. Anonyme Eingaben sind vom Präsidenten nicht zur Anzeige 
zu bringen, sondern von ihm zu vernichten. 4 
5 91. Petitionen, welche der Landtag aus materiellen Gründen 
zurückgewiesen hat, können bei demselben Landtage nur unter Angabe 
neuer thatsächlicher Gründe eingebracht werden. · » 
.§92.VonjedemEndbefchlussedegLandtaggüberetnePetttcon 
ist dem Petenten vermittelst Zusendung eines Protokoll-Auszugs durch 
einen der Schriftführer Nachricht zu geben.
	        
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