Eeschäftsordnung. 27
Eine Ausschließung der Offentlichkeit der Kommissionsverhandlungen
für die Nichtmitglieder der Kommissionen kann nur der Reichstag be-
ießen.
* 28. Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung
stehen, welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer
durch Verfügung des Präsidenten überwiesen werden, jedoch, wenn die
Petition bereits an die Petitions-Kommission abgegeben ist, nur auf
ntrag derselben.
Jedes Mitglied der Petitions-Kommission kann nach achtwöchent-
licher Amtsführung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen.
Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission
allwöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammen-
tellung zur Kenntnis der einzelnen Mitglieder des Reichstages zu bringen.
ur weiteren Erörterung im Reichstage gelangen diejenigen Petitionen,
bei welchen auf solche Erörterungen entweder von der Kommission oder
von 15 Mitgliedern des Reichstages angetragen wird.
Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über die von ihr
zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht der
Antrag von Mitgliedern des Reichstages aus, so tritt das Verfahren des
ein.
In gleicher Art werden von den Fach-Kommissionen oder den für
besondere Vorlagen gewählten Kommissionen die ihnen zugewiesenen
Petitionen behandelt.
Ein Bescheid des Reichstages muß jedenfalls erfolgen.
§*29. Die Mitglieder des Bundesrates und die Kommissarien des-
selben können den Abteilungen und Kommissionen mit beratender Stimme
beiwohnen. Von dem Zusammentritt der Kommissionen, wie von dem
Gegenstande der Verhandlungen muß dem Reichskanzler Kenntnis ge-
geben werden.
5 30. Die Kommissionen und Abteilungen regeln ihre Tagesordnung
lelbst; außerdem ist der Präsident befugt, für die Abteilungen Sitzungen
anzuberaumen.
„5 31. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kom-
missionen vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgeteilt, welcher
die Einbringung derfelben auf die Tagesordnung verfügt und den Tag
der Verhandlung feststellt (s 350.
IV. Anfragen. Interpellationen. Vundesratsentschliehungen
Anfragen.
3 31 a. Die Mitglieder des Reichstages können Anfragen an den
Reichskanzler stellen. . ç
Die Anfragen sind schriftlich einzureichen; sie müssen sich auf die
FSeseichnung der Tatsachen, über welche Auskunft gewünscht wird, be-
ränken.
Die Anfragen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs unter
fortlaufenden Nummern in ein Verzeichnis eingetragen und den Mit-
gliedern des Reichstages alsbald mitgeteilt.