Wahlgesetze. 369
gezeichneten Geschlechter, welche Wir mit diesem Recht be-
gnadigen;
4) den Verbänden des alten und des befestigten Grundbesitzes;
5) einer jeden Landes-Universität;
6) denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders beilegen:
§5. Die von den Stiftern zu präsentirenden Vertreter werden von
den Mitgliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den Universitäten zu
präsentirenden von dem akademischen Senate aus der Zahl der ordent-
lichen Professoren, die von den Städten zu präsentirenden von dem
Magistrate, oder in Ermangelung eines kollegialischen Vorstandes, von
den übrigen k lverfassungsmäßigen Vertretern der Stadt aus der
Zahl der Magistrats-Mitglieder erwählt.
§ 6. Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bildung
der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Landschafts-
Bezirke — (§. 4. Nr. 4.) und wegen Ausübung des Präsentationsrechts
(F. 4. Nr. 1. bis 6.) werden von Uns erlassen.
§ 7. Das Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten Kammer kann
nur von Preußischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich im Voll-
besitze der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz innerhalb Preußen
haben und nicht im aktiven Dienste eines außerdeutschen Staates stehen.
Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen Unseres Königlichen Hauses
— ein Alter von dreißig Jahren erforderlich.
§ 8. Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer erlischt bei
denjenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der 88. 4. bis 6. präsentirt
Sn N dem Verluste der Eigenschaft, in welcher die Präsentation
erfolgt ist.
§ 9. Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer geht außer
den Fällen der §§. 12. und 21. des Strafgesetzbuchs verloren, wenn die
Kammer durch einen von Uns bestätigten Beschluß einem Mitgliede das
Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit oder eines der Würde der
Kammer entsprechenden Lebenswandels oder Verhaltens versagt.
§ 10. Wenn die Kammer mit Rücksicht auf eine gegen ein Mitglied
eingeleitete Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen Gründen der
Ansicht ist, daß demselben die Ausübung des Rechts auf Sitz und Stimme
Hewu untersagen sei, so ist zu dieser Maaßregel Unsere Genehmigung
erforderlich.
F 11. Hat ein Mitglied der Ersten Kammer das Recht der Mitglied-
schaft verloren, so wird, falls dieselbe auf erblicher Berechtigung beruht,
wegen der Wahl eines anderen Mitgliedes der betreffenden Familie von
Uns Bestimmung getroffen werden. Wenn ein solches Mitglied in Ge-
mäßheit der §§. 4. bis 6. präsentirt worden ist, so werden Wir eine-
anderweite Präsentation anordnen. »
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 12. Oktober 1854.
(I. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer.
v. Westphalen. v. Bodelschwingh. Graf v. Waldersee.
v. Rauchhaupt, Handbuch der deuischen Wahlgesete. 24