28 Das Deutsche Reich.
Der Präsident teilt die Anfragen unverzüglich dem Reichskanzler
mit und bringt sie auf die Tagesordnung der nächsten für Anfragen be-
stimmten Sitzung.
31 b. In den Sitzungen am Dienstag und Freitag jeder Woche
darf je die erste Stunde auf die Anfragen verwendet werden.
Die Fragesteller werden in der Reihenfolge des Verzeichnisses
(5 31 a Abs. 3) aufgerufen und verlesen die Anfrage. Der Aufruf unter-
bleibt, wenn die Anfrage einem Gegenstand der Tagesordnung der
Sitzung vorgreift.
Eine Besprechung der Antwort des Reichskanzlers und Anträge zur
Sache sind unzulässig. Zur Ergänzung oder Berichtigung der Anfrage
kann der Fragesteller, und falls mehrere Mitglieder gemeinsam eine An-
frage gestellt haben, ihr Wortführer das Wort verlangen.
Anfragen, die an dem für sie bestimmten Tag nicht erledigt werden,
scheiden aus, falls nicht der Fragesteller vor Schluß der Sitzung schriftlich
ihre Erledigung in der nächsten für Anfragen vorgesehenen Sitzung
verlangt.
#§ 31. Der Fragesteller kann jederzeit erklären, daß er sich mit
einer schriftlichen Antwort begnüge.
Die schriftlichen Antworten, die der Reichskanzler erteilt, werden
in das Verzeichnis (§ 31 a Abs. 3) eingetragen und den Mitgliedern des
Reichstages alsbald mitgeteilt.
Interpellationen.
§5 32. Interpellationen müssen an den Reichskanzler gerichtet, be-
stimmt gefaßt und von mindestens 30 Mitgliedern unterzeichnet sein.
Der Interpellation können kurze Erwägungsgründe beigefügt werden.
Der Präsident teilt die Interpellation sofort in Abschrift dem Reichs-
kanzler mit, bringt sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des
Reichstages und fordert in dieser den Reichskanzler zur Erklärung darüber
auf, ob und wann er die Interpellation beantworten werde.
Erklärt sich der Reichskanzler zur Beantwortung bereit, so wird an
dem von ihm bestimmten Tage dem Wortführer der Interpellanten
zur Begründung der Interpellation das Wort erteilt.
§ 33. An die Beantwortung der Interpellation oder die Ablehnung
ihrer Beantwortung schließt sich die sofortige Besprechung an, falls min-
destens 50 anwesende Mitglieder dies verlangen. Der Ablehnung der
Beantwortung der Interpellation steht es gleich, wenn der Reichskanzler
eine bestimmte Erklärung, ob er die Interpellation beantworten wolle,
nicht abgibt. Falls keiner der Interpellanten widerspricht, darf die Be-
sprechung auch in einer späteren Sitzung erfolgen. Schließt sich die Be-
sprechung an die Ablehnung an, so erhält zunächst der Wortführer der
Interpellanten das Wort.
Durch Beschluß des Reichstages kann die sofortige Besprechung auch
dann zugelassen werden, wenn der Reichskanzler eine bestimmte Er-
klärung, wann er die Interpellation beantworten wolle, nicht abgibt,
oder die Frist zur Beantwortung auf mehr als zwei Wochen vom Tage