Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 371 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich 
bildet, oder in mehrere Urwahlbezirke getheilt ist. (8. 6.) 
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden 
zusammengesetzt ist. (F. 5.) » 
8 11. Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe zu- 
nächst die etwa in Gemäßheit der Verordnung vom 4. April 1848., anstatt 
der indirekten, eingeführte direkte Staatssteuer ein. 
Wo weder Klassensteuer, noch klassifizirte Steuer auf Grund der 
Verordnung vom 4. April 1848. erhoben wird, tritt an Stelle der Klassen- 
beuer, die in der Gemeinde zur Hebung kommende, direkte Kommunal= 
euer. 
Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der Ge- 
meindeverwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Veranlagung 
eine ungefähre Einschätzung bewirkt, und der Betrag ausgeworfen werden, 
welchen jeder Urwähler danach als Klassensteuer zu zahlen haben würde. 
MWird die Gewerbesteuer von einer Handelsgesellschaft entrichtet, 
so ist die Steuer, behufs Bestimmung, in welche Abtheilung die Gesell- 
chaften gehören, zu gleichen Theilen auf dieselben zu repartiren. 
– 12. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf 
welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der 
Gesammtsteuer (F. 10.) fallen. 
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche 
die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Drit- 
theils fallen. # 
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten 
Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. In diese Abtheilung ge- 
ören auch diejenigen Urwähler, welche keine Steuer zahlen. 
befre 13. So lange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgaben- 
efreiung in Bezug auf die Klassensteuer und direkte Kommunalsteuer 
voch nicht durchgeführt ist, sind die zur Zeit noch befreiten Urwähler in 
lelenige Abtheilung aufzunehmen, welcher sie angehören würden, wenn 
ie Befreiungen bereits aufgehoben wären. 
man 14. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahl- 
r. 
ni Ist die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner 
nicht durch 3 theilbar, so ist, wenn nur 1 Wahlmann übrig bleibt, dieser 
on der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben 2 Wahlmänner übrig, 
so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den 
anderen 
50 #. 15. In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimm- 
errechtigten Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jedem 
sumzelnen Namen der Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler 
der Gemeinde oder in dem, aus mehreren Gemeinden zusammen- 
gesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat. Dies Verzeichniß ist öffentlich 
s legen, und daß dieses geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu 
en. 
in Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies 
merhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Ortsbehörde 
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