Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

372 Preußen. 
oder dem von derselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu nieder- 
gesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben. 
Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde- 
Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrathe zu. 
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt 
die Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken. 
5 16. Die Abtheilungen (F. 12.) werden Seitens derselben Behörden 
festgestellt, welche die Urwahlbezirke abgrenzen (88. 5. 6.). 
Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Lokal, in 
welchem die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste öffentlich auszu- 
legen, und die Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen und 
den Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, so wie einen Stellvertreter 
desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen. 
In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen die 
Vorschriften des F. 15. gleichmäßig zur Anwendung. 
§5* 17. Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern fest- 
zusetzen. 
5 18. Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl 
der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf 
die Abtheilung gewählt. 
Mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Kammer, sind die Wahlen 
der Wahlmänner für die ganze Legislaturperiode dergestalt gültig, daß 
bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an 
die Stelle der inzroischen durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlbezirk, 
oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen Wahlmänner neue zu wählen sind. 
5*19# 2). Die Urwähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekannt- 
machung zu berufen. 
5 20. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des 
Wahlbezirks einen Protokollführer, so wie 3 bis 6 Beisitzer, welche mit 
ihm den Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie mittelst Handschlags 
an Eidesstatt. 
§5 211). Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch Stimm- 
gebung zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften 
des Reglements (F. 32.). 
22. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen statt- 
finden, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind un- 
gültig. .. . 
§231).Erg«1ebts1·chbei«dererstenAbstimmungkeineabsolute 
Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt. 
24. Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der 
Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als 
Ablehnung, und zieht eine Ersatzwahl nach sich. 
§5225. Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (F. 20.) unter- 
zeichnet und sofort dem Wahlkommissar (§. 26.) für die Wahl der Ab- 
geordneten eingereicht. 
1) Zu den §8 19, 21, 23, 27 und 30 vgl. das Gesetz vom 28. Juni 1906.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.