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oder dem von derselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu nieder-
gesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben.
Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde-
Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrathe zu.
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt
die Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
5 16. Die Abtheilungen (F. 12.) werden Seitens derselben Behörden
festgestellt, welche die Urwahlbezirke abgrenzen (88. 5. 6.).
Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Lokal, in
welchem die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste öffentlich auszu-
legen, und die Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen und
den Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, so wie einen Stellvertreter
desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen.
In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen die
Vorschriften des F. 15. gleichmäßig zur Anwendung.
§5* 17. Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern fest-
zusetzen.
5 18. Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl
der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf
die Abtheilung gewählt.
Mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Kammer, sind die Wahlen
der Wahlmänner für die ganze Legislaturperiode dergestalt gültig, daß
bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an
die Stelle der inzroischen durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlbezirk,
oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen Wahlmänner neue zu wählen sind.
5*19# 2). Die Urwähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekannt-
machung zu berufen.
5 20. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des
Wahlbezirks einen Protokollführer, so wie 3 bis 6 Beisitzer, welche mit
ihm den Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie mittelst Handschlags
an Eidesstatt.
§5 211). Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch Stimm-
gebung zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften
des Reglements (F. 32.).
22. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen statt-
finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind un-
gültig. .. .
§231).Erg«1ebts1·chbei«dererstenAbstimmungkeineabsolute
Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt.
24. Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der
Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als
Ablehnung, und zieht eine Ersatzwahl nach sich.
§5225. Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (F. 20.) unter-
zeichnet und sofort dem Wahlkommissar (§. 26.) für die Wahl der Ab-
geordneten eingereicht.
1) Zu den §8 19, 21, 23, 27 und 30 vgl. das Gesetz vom 28. Juni 1906.