Wahlgesetze. 375
8 3. Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an
8 Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
euer.
54. Auch in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt
sind, wird für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet.
+1 aufgehoben.
§5 6. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, ins-
besondere das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom
24. Juni 1891 (Gesetz-Samml. S. 231) werden aufgehoben.
& 7. Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen
der Artikel 71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden
estimmungen entgegenstehen, außer Kraft gesetzt. ç
§ 8. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündi-
gung in Kraft, jedoch erhalten §. 3 und für die Wahlen zum Hause der
Abgeordneten die Vorschrift des f. 1, wonach bei der Bildung der Ur-
wählerabtheilungen die direkten Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Pro-
binzialsteuern in Anrechnung zu kommen haben, erst mit dem Inkraft-
treten des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
1693Eegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern", den 29. Juni
(L. S.) Wilhelm.
Er. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Flrhr. v.
Berlepsch. Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn.
v. Heyden. Thielen. Bosse.
3. Gesetz, betreffend Abänderung der Vorschriften über das Ver-
fahren bei den Wahlen zum Hause der Abgeordneten2).
Vom 28. Juni 1906).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Mo-
narchie, was folgt:
Anrt. I. Die Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205)
wird durch nachstehende Vorschriften abgeändert:
*s 1. (Neufassung des § 30 Abs. 2; efr. dort).
*2. Haben bei der ersten Abstimmung nur zwei Personen oder,
wenn von einer Wählerabteilung bei der Urwahl zwei Wahlmänner zu
seählen sind, nur vier Personen, und zwar gleich viel Stimmen erhalten,
u entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist (65 21, 23, § 30 Abs. 3, 4
er Verordnung).
" In Gemeinden, deren Zivilbevölkerung nach der letzten Volks-
zählung mindestens 50 000 beträgt, findet die Abstimmung bei der
1) 65 aufgehoben durch Gesetz vom 30. Juni 1900 65, Ges.-Samml. (1900) 186.
7) Ges.-Samml. (1906) 318—320.