376 Preußen.
Wahl der Wahlmänner in einer nach Anfangs- und Endtermin fest-
zusetzenden Abstimmungsfrist (Fristwahl) an Stelle der Abstimmung in
gemeinschaftlicher Versammlung der Urwähler zu bestimmter Stunde
(Terminswahl) statt. Abteilungen, die 500 oder mehr Wähler zählen,
können in Abstimmungsgruppen geteilt werden (§§ 19, 21 der Ver-
ordnung).
Auf den Antrag des Gemeindevorstandes kann der Minister des
Innern anordnen, daß bei der Wahl der Wahlmänner die Abstimmung
auch in Gemeinden mit 50 000 oder mehr Einwohnern in der Form
der Terminswahl oder in Gemeinden mit geringerer Einwohnerzahl in
der Form der Fristwahl vorzunehmen ist.
#§ 4. Der Minister des Innern kann anordnen, daß in Wahlbezirken,
in welchen die Zahl der Wahlmänner 500 oder mehr beträgt, die Wahl
der Abgeordneten in Gruppen der Wahlmänner vorzunehmen ist, und
dabei die Orte innerhalb des Wahlbezirkes bestimmen, an denen örtlich
getrennte Gruppen der Wahlmänner zu versammeln sind. An Stelle
dieser Bestimmungen kann unter der gleichen Voraussetzung von dem
Minister auch angeordnet werden, daß in dem Wahlbezirke die Ab-
stimmung bei der Wahl der Abgeordneten in der Form der Fristwahl
stattfindet (§§ 27, 30 der Verordnung).
Über die Gültigkeit der Wahlmännerwahlen, welche der Wahl-
kommissarius für ungültig erachtet hat, und über die Ausschließung der
Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkannt wird (§ 27 Abs. 1 der
Verordnung) entscheidet, wo Gruppen der Wahlmänner gebildet sind,
die Gruppe, zu welcher der Wahlmann gehört, dessen Wahl beanstandet
ist, wo Fristwahl stattfindet, der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit.
Bei gitnmengleichheit ist der Wahlmann zur Wahl der Abgeordneten
zuzulassen.
Art. II. Der Verordnung vom 30. Mai 1849 tritt folgende Vor-
schrift hinzu:
31 a (siehe oben).
Art. III. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der vor-
kehene Vorschriften sind durch das Reglement (§ 32 der Verordnung)
zu treffen.
Art. IV. Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes (Artikel 72 der Ver-
fassungsurkunde) treten die Vorschriften des Artikels 115 der Verfassungs-
urkunde, insoweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen,
außer Kraft. · »
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 28. Juni 1906.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Posadowsky. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Breitenbach.