Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 377 
4. Hohenzollern. 
a. Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Zweiten Kammer 
in den Fürstenthümern Hohenzollern. 
Vom 30. April 18511). 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 
ꝛc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
z 1. Bis zum Erlasse des in Art. 72. der Verfassungs-Urkunde vor- 
behaltenen Wahlgesetzes für die Zweite Kammer erfolgen die Wahlen 
zu dieser Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern auf Grund der 
Verordnung vom 30. Mai 1849. über die Ausführung der Wahl der 
bgeordneten zur Zweiten Kammer, soweit dieselbe nicht durch die 
nachstehenden Bestimmungen abgeändert ist. 
#5* 2. Zu Art. 2. und 3. der Verordnung vom 30. Mai 1849. 
1) aufgehoben 2). 
Zu Art. 5. ebendaselbst. 
2) Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer 
Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden mit einer 
oder mehreren möglichst nahe gelegenen Gemeinden zu einem 
Urwahlbezirke vereinigt. 
In Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden be- 
stehen, kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von 
einer Wahlversammlung für den ganzen Bezirk abgesehen und 
können Wahlversammlungen für einen Theil desselben oder für 
jede einzelne Gemeinde angesetzt werden. 
Zu Art. 10. ebendaselbst. 
3) Die direkten Staatssteuern, nach Maaßgabe deren die Ab- 
theilungen der Urwähler gebildet werden, sind im Fürsten- 
thume Hohenzollern-Hechingen die Kapitalien-, Grund-, Ge- 
bäude-, Besoldungs= und Patent-Steuer; im Fürstenthume 
Hohenzollern-Sigmaringen die Grund-, Gefälle,.= Gebäude-, 
Gewerbe-, Kapitalien= und Dienstertrags-Steuer. 
Zu Art. 29. der Verordnung vom 30. Mai 1849. 
4) Die Zeit, während welcher Jemand dem früheren Staats- 
verbande eines der beiden Hohenzollernschen Fürstenthümer 
angehört hat, wird bei dem im F. 29. der Verordnung vom 
30. Mai 1849. bezeichneten einjährigen Zeitraume in An- 
rechnung gebracht. 
. 
1) Ges. Samml. (1851) 216—217. 
„:) 8 2 Nr. 1 ausgehoben durch Gesetz, di lung der Wahl- 
r'sisM für duusgehpden alen, die Feststellung per Pl. 
Juni 1860 § 4.
	        
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