Wahlgesetze. 377
4. Hohenzollern.
a. Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Zweiten Kammer
in den Fürstenthümern Hohenzollern.
Vom 30. April 18511).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen
ꝛc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
z 1. Bis zum Erlasse des in Art. 72. der Verfassungs-Urkunde vor-
behaltenen Wahlgesetzes für die Zweite Kammer erfolgen die Wahlen
zu dieser Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern auf Grund der
Verordnung vom 30. Mai 1849. über die Ausführung der Wahl der
bgeordneten zur Zweiten Kammer, soweit dieselbe nicht durch die
nachstehenden Bestimmungen abgeändert ist.
#5* 2. Zu Art. 2. und 3. der Verordnung vom 30. Mai 1849.
1) aufgehoben 2).
Zu Art. 5. ebendaselbst.
2) Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer
Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden mit einer
oder mehreren möglichst nahe gelegenen Gemeinden zu einem
Urwahlbezirke vereinigt.
In Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden be-
stehen, kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von
einer Wahlversammlung für den ganzen Bezirk abgesehen und
können Wahlversammlungen für einen Theil desselben oder für
jede einzelne Gemeinde angesetzt werden.
Zu Art. 10. ebendaselbst.
3) Die direkten Staatssteuern, nach Maaßgabe deren die Ab-
theilungen der Urwähler gebildet werden, sind im Fürsten-
thume Hohenzollern-Hechingen die Kapitalien-, Grund-, Ge-
bäude-, Besoldungs= und Patent-Steuer; im Fürstenthume
Hohenzollern-Sigmaringen die Grund-, Gefälle,.= Gebäude-,
Gewerbe-, Kapitalien= und Dienstertrags-Steuer.
Zu Art. 29. der Verordnung vom 30. Mai 1849.
4) Die Zeit, während welcher Jemand dem früheren Staats-
verbande eines der beiden Hohenzollernschen Fürstenthümer
angehört hat, wird bei dem im F. 29. der Verordnung vom
30. Mai 1849. bezeichneten einjährigen Zeitraume in An-
rechnung gebracht.
.
1) Ges. Samml. (1851) 216—217.
„:) 8 2 Nr. 1 ausgehoben durch Gesetz, di lung der Wahl-
r'sisM für duusgehpden alen, die Feststellung per Pl.
Juni 1860 § 4.