Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 379 
c. Gesetz, betreffend Aenderung des Verfahrens für die Wahlen zum 
Hause der Abgeordneten in den Hohenzollernschen Landen. 
Vom 2. Juli 1900 1). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer 
Monarchie, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die §§. 1 bis 4, 6 und 7 des Gesetzes, betreffend Aenderung des 
Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893 (Gesetz-Samml. S. 103) werden 
vom 1. April 1901 ab in den Hohenzollernschen Landen mit den Maß- 
haben eingeführt, daß 
1. an Stelle der „direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- 
und Provinzialsteuern“ (F. 1 Abs. 1) die „direkten Staats= und 
Gemeindesteuern, Amts= und Landeskommunalabgaben“ 
und 
2. an Stelle der „vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer“ (. 3) die vom „Staate veranlagte Grund-, 
Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer“ 
treten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshaven, den 2. Juli 1900. 
(L. S.) 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Flhr. 
d. Hammerstein. Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. 
Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. v. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. 
Wilhelm. 
5. Erwerbungen von 1866. 
3. Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 69 der Verfassungs- 
rkunde und des Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1851. (Gesetz- 
Samml. S. 213), sowie diejenigen Abänderungen der Verordnung über 
die Wahl der Abgeordneten vom 30. Mai 1819, welche Behufs An- 
wendung derselben in den mit der Preußischen Monarchie neu ver- 
einigten Landestheilen erforderlich werden. 
Vom 17. Mai 18672). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der 
onarchie, zugleich auch für das Jadegebiet, was folgt: 
Art. 1. Sobald die Preußische Verfassung in den neu er- 
1) Ges.-Samml. (1900) 245. 
:) Ges.-Samml. (1867) 1481—1482.
	        
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