Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 29 
ihrer Einbringung an bemißt. Der Beschluß muß spätestens in der dritt- 
nächsten Sitzung gefaßt werden. 
§ 33a. Bei der Besprechung einer Interpellation können Anträge 
gestellt werden, welche die Feststellung verlangen, daß die Behandlung 
der den Gegenstand der Interpellation bildenden Angelegenheit durch 
den Reichskanzler der Anschauung des Reichstages entspricht oder daß 
sie ihr nicht entspricht. Diese Anträge müssen von mindestens 30 an- 
wesenden Mitgliedern unterstützt werden. 
Die Abstimmung muß vertagt werden, wenn dies von mindestens 
30 anwesenden Mitgliedern verlangt wird; sie erfolgt alsdann am nächsten 
Sitzungstage. 
Andere Anträge zur Sache sind nicht zulässig. 
3 33b. Werden Interpellationen in so großer Zahl eingereicht, daß 
die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte des Reichstages verhindert 
wird, so kann der Reichstag bis zur Beseitigung dieses Hindernisses die 
Verhandlungen über Interpellationen auf einen bestimmten wöchent- 
lichen Sitzungstag beschränken. 
Auch in diesem Falle kann der Reichstag die Verhandlung über 
mrre Interpellationen durch Beschluß an einem anderen Sitzungstag 
zulassen. 
Entschließungen des Bundesrats. 
34. Die Ubersicht der vom Bundesrat auf die Beschlüsse des Reichs- 
Lges gefaßten Entschließungen wird zum Druck und zur Verteilung be- 
ordert. 
Binnen 14 Tagen nach erfolgter Verteilung ist jedes Reichstags- 
mitglied berechtigt, das Verzeichnis zum Gegenstande von Bemerkungen 
u machen, welche sich jedoch zu beschränken haben 
a) auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte, 
b) auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft. 
Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 
Diejenigen Beschlüsse des Reichstages, welche durch Zustimmung 
oder Ablehnung des Bundesrates ihre Erledigung gefunden haben, 
dürfen nicht zum Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden. 
oder Ablehnung des Bundesrates ihre Erledigung gefunden haben, 
Sind innerhalb der 14 tägigen Frist Bemerkungen eingegangen, so 
werden diese dem Reichskanzler mitgeteilt und sodann auf die Tages- 
ordnung gesetzt. 
Die Stellung eines Antrages ist bei der Verhandlung im Plenum 
unzulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Reichstages überlassen, 
en Gegenstand in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung 
weiter zu verfolgen. 
V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen. 
a) Tagesordnung. # 
§l 35. Die Tagesordnung für das Plenum wird durch den Präsi- 
denten vor dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. 
Wenn sich dagegen ein Widerspruch erhebt, so entscheidet der Reichstag
	        
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