382 Preußen.
Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849. (Gesetz-Samml. S. 205)
und des Artikels 2, der Verordnung vom 14. September 1867. (Gesetz-
Samml. S. 1482.), mit Ausschluß der durch den K. 4. des Gesetzes vom
27. Juni 1860. (Gesetz-Samml. S. 357.) aufgehobenen Vorschriften
wegen der Wahlbezirke und Wahlorte 88. 2. 3. und 26. am Ende, und
unter nachstehenden Maaßgaben.
# 2. Zu § 5. der Verordnung vom 30. Mai 1849.
1) In Urwahlbezirken, welche ganz oder theilweise aus Inseln
bestehen, kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse
von einer Wahlversammlung für den ganzen Bezirk abgesehen
und koennen Wahlversammlungen für einen Theil desselben
oder für jede einzelne Insel angesetzt werden.
Zu §& 10 der Verordnung.
2) Bis die neu zu veranlagende Grundsteuer zur Erhebung kommt,
sind in der Provinz Schleswig-Holstein bei der Bildung der
Wahlabtheilungen als Grundsteuer die Landsteuer und die
Kontribution, soweit dieselben noch fortzuentrichten sind, in
Anrechnung zu bringen. Denselben treten in gleichem Um-
fange die unter den sogenannten Gefällen befindlichen Be-
träge, welche den Karakter einer direkten Staatssteuer an sich
tragen, hinzu, sobald die Aussonderung derselben gemäß FK. 4.
der Verordnung vom 28. April 1867. (Gesetz-Samml. S. 543).
erfolgt sein wird.
§ 3. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen,
insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu be-
auftragenden Behörden, hat das Staatsministerium im Wege des Regle-
ments zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow.
Gr. zu Eulen burg. Leonhardt.
6. Eesetz, betreffend den Rechtszustand des Jadegebietes.
Vom 23. März 18730.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der
Monarchie, für das Jadegebiet, was folgt:
z 4. Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten wird das ge-
sammte im F. 1. bezeichnete Gebiet dem ersten Hannoverschen Wahl-
bezirk (Aurich) zugelegt. Der durch den Vertrag vom 20. Juli 1853.
1) Ges.Samml. 107—110.