Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 385 
Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen dem 
im Lebensalter ihm am nächsten stehenden Mitgliede überlassen werden. 
Der Vorsitzende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Kon- 
stituierung des Hauses (5 2), vier Mitglieder zu Schriftführern. 
5* 2. Konstituierung und Beschlußfähigkeit des 
Hauses. Ist die zur Beschlußfähigkeit des Herrenhauses erforderliche 
Anzahl von 60 Mitgliedern anwesend, so schreitet das Haus durch Vor- 
nahme der Wahl eines Präsidenten, zweier Vizepräsidenten und von 
acht Schriftführern zu seiner Konstituierung. 
§J 3. Wahl der Präsidenten. Die Wahl des Präsidenten 
und der beiden Vizepräsidenten erfolgt durch Stimmzettel mit absoluter 
Stimmenmehrheit. 
Hat eine absolute Mehrheit sich nicht ergeben, so sind diejenigen 
fünf Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine 
engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehr- 
beit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten 
Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere 
Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, 
so entscheidet das Los, welches durch die Hand des Präsidenten ge- 
zogen wird. « 
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche nach den vor- 
stehenden Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet 
bei Stimmengleichheit ebenfalls das Los. 
#* 4. Wahl der Schriftführer. In einer einzigen Wahl- 
handlung erfolgt demnächst mit relativer Stimmenmehrheit die Wahl 
der Schriftführer. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die Hand 
des Präsidenten gezogen wird. 
5. Anzeigeüberdie Konstituierungdes Hauses. 
Die Konstituierung des Hauses und das Ergebnis der Wahlen wird durch 
den Präsidenten dem Könige und dem Hause der Abgeordneten an- 
gezeigt. 
II. Vorstand und Beamte des Hauses sowie deren Befugnisse und 
Obliegenheiten. 
#§ 6. Dauer der Amtsführung der Präsidenten 
und Schriftführer. Der Präsident und die Vizepräsidenten 
sowie die Schriftführer werden für die Dauer der Session gewählt. 
Von den Schriftführern kann jeder Gewählte nach Ablauf von vier 
ochen zurücktreten. ç 
Wenn einer der Schriftführer verhindert ist, das Schriftführeramt 
zu versehen, so hat er dies und, im Falle der Abwesenheit, auch die Dauer 
derselben dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Reichen alsdann die 
übrigen Schriftführer zur Wahrnehmung der Geschäfte nicht aus, oder 
auert die angezeigte Abwesenheit länger als vierzehn Tage, oder ist 
die schriftliche Anzeige unterblieben, so ist der Präsident berechtigt, den 
Beschluß des Hauses über Neuwahlen an Stelle der verhinderten Schrift- 
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 25
	        
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