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A. Von den Kommissionen und Kommissionsberatungen.
*. 15. Nach erfolgter Konstituierung des Hauses werden folgende
Fachkommissionen gewählt:
1. für die Geschäftsordnung (Geschäftsordnungskommissiont;
4 für Petitionen (Petitionskommission!;
für den Staatshaushaltsetat und für Finanzangelegenheiten
lFinanzkommission!;
. für Justizangelegenheiten (Justizkommission!;
. für Handels= und Gewerbeangelegenheiten Handelskommission!;
4für Eisenbahnangelegenheiten lEisenbahnkommissionl!;
für kommunale Angelegenheiten LKommunalkommission!;
4 für Agrarverhältnisse (Agrarkommission!;
. für das Unterrichtswesen (Unterrichtskommissionl.
Außerdem kann das Haus zur Vorberatung einzelner Angelegen-
heiten die Einsetzung besonderer Kommissionen beschließen.
Jede Kommission besteht, wenn nicht durch die Geschäftsordnung
ein anderes bestimmt ist (§s 69 und 75) oder das Haus nicht eine größere
Anzahl ausdrücklich beschließt, aus 15 durch die Abteilungen zu wählenden
Mitgliedern.
§5l 16. Die Kommissionen wählen mit absoluter Stimmenmehrheit
(§ 12) einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie Stellvertreter für
beide. Von der erfolgten Konstituierung ist dem Präsidenten Anzeige
zu machen.
Beschlußfähig sind die Kommissionen, auch bei ihrer Konstituierung,
nur dann, wenn die Mehrzahl ihrer Mitglieder anwesend ist.
5 17. Wenn ein Kommissionsmitglied für längere Zeit verhindert
ist, an den Verhandlungen des Hauses teil zu nehmen, und deshalb dem
Präsidenten mit oder ohne die Erklärung, daß es den Kommissions-
sitzungen nicht ferner beiwohnen könne, Anzeige macht, oder wenn infolge
der Verhinderung von Kommissionsmitgliedern eine Kommission beschluß-
unfähig wird, so werden in den Abteilungen, deren Kommissionsmitglieder
verhindert sind, Ersatzwahlen in der Art angeordnet, daß die ursprünglich
gewählten Mitglieder aus der Kommission ausscheiden und die zum
Ersatz gewählten Mitglieder in dieselbe eintreten.
18. Bei den Abstimmungen in den Kommissionssitzungen wird
bei Stimmengleichheit die Frage als verneint angesehen.
Uber die Verhandlungen in den Kommissionen werden Protokolle
geführt, in welche die Beschlüsse der Kommissionen nebst den Haupt-
momenten der Diskussion und der Zahl der Stimmen auf jeder Seite
aufzunehmen sind.
Ein Antrag auf nochmalige Beratung eines gefaßten Beschlusses
oder auf dessen Abänderung ist nur zulässig, wenn derselbe vor der Ge-
samtabstimmung über die vorliegende Angelegenheit gestellt wird. ·
Erhält ein solcher Antrag die Zustimmung von mindestens zwei
Dritteilen der anwesenden Kommissionsmitglieder, so wird in die materielle
Erörterung der Angelegenheit wieder eingegangen und über die daraus
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