Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

388 Preußzen. 
A. Von den Kommissionen und Kommissionsberatungen. 
*. 15. Nach erfolgter Konstituierung des Hauses werden folgende 
Fachkommissionen gewählt: 
1. für die Geschäftsordnung (Geschäftsordnungskommissiont; 
4 für Petitionen (Petitionskommission!; 
für den Staatshaushaltsetat und für Finanzangelegenheiten 
lFinanzkommission!; 
. für Justizangelegenheiten (Justizkommission!; 
. für Handels= und Gewerbeangelegenheiten Handelskommission!; 
4für Eisenbahnangelegenheiten lEisenbahnkommissionl!; 
für kommunale Angelegenheiten LKommunalkommission!; 
4 für Agrarverhältnisse (Agrarkommission!; 
. für das Unterrichtswesen (Unterrichtskommissionl. 
Außerdem kann das Haus zur Vorberatung einzelner Angelegen- 
heiten die Einsetzung besonderer Kommissionen beschließen. 
Jede Kommission besteht, wenn nicht durch die Geschäftsordnung 
ein anderes bestimmt ist (§s 69 und 75) oder das Haus nicht eine größere 
Anzahl ausdrücklich beschließt, aus 15 durch die Abteilungen zu wählenden 
Mitgliedern. 
§5l 16. Die Kommissionen wählen mit absoluter Stimmenmehrheit 
(§ 12) einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie Stellvertreter für 
beide. Von der erfolgten Konstituierung ist dem Präsidenten Anzeige 
zu machen. 
Beschlußfähig sind die Kommissionen, auch bei ihrer Konstituierung, 
nur dann, wenn die Mehrzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. 
5 17. Wenn ein Kommissionsmitglied für längere Zeit verhindert 
ist, an den Verhandlungen des Hauses teil zu nehmen, und deshalb dem 
Präsidenten mit oder ohne die Erklärung, daß es den Kommissions- 
sitzungen nicht ferner beiwohnen könne, Anzeige macht, oder wenn infolge 
der Verhinderung von Kommissionsmitgliedern eine Kommission beschluß- 
unfähig wird, so werden in den Abteilungen, deren Kommissionsmitglieder 
verhindert sind, Ersatzwahlen in der Art angeordnet, daß die ursprünglich 
gewählten Mitglieder aus der Kommission ausscheiden und die zum 
Ersatz gewählten Mitglieder in dieselbe eintreten. 
&# 18. Bei den Abstimmungen in den Kommissionssitzungen wird 
bei Stimmengleichheit die Frage als verneint angesehen. 
Uber die Verhandlungen in den Kommissionen werden Protokolle 
geführt, in welche die Beschlüsse der Kommissionen nebst den Haupt- 
momenten der Diskussion und der Zahl der Stimmen auf jeder Seite 
aufzunehmen sind. 
Ein Antrag auf nochmalige Beratung eines gefaßten Beschlusses 
oder auf dessen Abänderung ist nur zulässig, wenn derselbe vor der Ge- 
samtabstimmung über die vorliegende Angelegenheit gestellt wird. · 
Erhält ein solcher Antrag die Zustimmung von mindestens zwei 
Dritteilen der anwesenden Kommissionsmitglieder, so wird in die materielle 
Erörterung der Angelegenheit wieder eingegangen und über die daraus 
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