Geschäftsordnungen. 389
hervorgehenden Anträge mit einfacher Majorität entschieden. Diese Be-
timmung findet auf die Verhandlungen im Plenum keine Anwendung.
Die Kommissionen müssen dem Hause bestimmte Vorschläge für die
zu fassenden Beschlüsse unter der Formel:
„Das Herrenhaus wolle beschließen, usw.“
machen.
3 19. Die Minister und die von ihnen beauftragten Staatsbeamten
können den Verhandlungen der Kommissionen beiwohnen, in denselben
lederzeit Erklärungen abgeben und deren Aufnahme in das Protokoll
verlangen. Der Präsident des Staatsministeriums muß durch den Prä-
sidenten des Hauses von der Konstituierung und durch den Vorsitzenden
der Kommission von deren erster Sitzung in Kenntnis gesetzt werden.
Die Benachrichtigungen inbetreff der nachfolgenden Sitzungen werden
von dem Vorsitzenden der Kommission an den Ressortminister und, wenn
von diesem ein Kommissar zu den Sitzungen abgeordnet worden, auch
an letzteren gerichtet.
Wird einer Kommission die Vorberatung eines von Mitgliedern des
Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und,
alls der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst
unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission
ist, an den Beratungen derselben mit beratender Stimme teil.
Die Mitglieder des Hauses sind befugt, als Zuhörer den Beratungen
der Kommissionen beizuwohnen, insofern nicht von diesen die Offentlich-
keit durch Stimmenmehrheit ausgeschlossen wird.
3J320. Zur Erstattung des Berichts an das Haus wählt die Kom-
mission nach beendeter Beratung aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmen-
mehrheit (§ 12) einen Berichterstatter, welcher jedoch nicht der Antrag-
eller sein darf. Dieser hat in dem Berichte den wesentlichen Inhalt
der stattgehabten Beratung, die daraus hervorgegangenen Anträge und
ie Zahl der Stimmen auf jeder Seite wiederzugeben. Der Bericht
dird gedruckt und mindestens drei Tage vor der Verhandlung an sämt-
iche Mitglieder verteilt. Den Ministern wird in gleicher Frist eine an-
gemessene Anzahl von Exemplaren übersandt.
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Bericht-
erstatter dem Hause mündlichen Bericht erstatten zu lassen. In letzterem
alle sind die Anträge der Kommission und der Name des Bericht-
erstatters gedruckt zur Kenntnis des Hauses zu bringen. Das Haus kann
ledoch schriftlichen Bericht verlangen und zu diesem Behufe die Sache
an die Kommission zurückverweisen.
7 21. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kom-
mission vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgeteilt.
B. Erste und zweite Beratung im Plenum-
de #6l 22. Die erste Beratung im ganzen Hause erfolgt frühestens am
ritten Tage, nachdem die Gesetzesvorlage oder der Antrag gedruckt in
ie Hände der Mitglieder gekommen ist.
bi Für diese Beratung gelten alle für die Plenarberatungen (§8 33
is 61) getroffenen Bestimmungen. Jedoch bedürfen Anträge und Ab-