Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 391 
zorlle beschließen, usw.“ zugleich mit Beifügung kurzer Motive einzu- 
reichen. 
Sind diese Formen nicht beachtet, so wird der Antrag als Petition 
behandelt. 
§528. Ein selbständiger Antrag kann in jedem Stadium der Plenar- 
beratung von dem Antragsteller zurückgezogen, jedoch von einem anderen 
Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann der Unter- 
stützung von 15 Mitgliedern. 
Erhält der Antrag diese Unterstützung, so wird die Verhandlung 
ohne weiteres fortgesetzt. 
F. Petitionen. 
§ 29. Die bei dem Hause eingehenden Petitionen verweist der 
Präsident an die Petitionskommission. Bezieht sich jedoch die Petition 
auf einen Gegenstand, für dessen Beratung eine Fach= oder besondere 
Kommission besteht, so ist der Präsident befugt, dieselbe sofort dieser 
Kommission zu überweisen. 
· er die eingegangenen Petitionen wird von Zeit zu Zeit den 
Mitgliedern des Hauses ein Berzeichnis zugestellt, aus welchem die 
Petenten und der kurze Inhalt der Petitionen, sowie die Kommissionen, 
welchen dieselben überwiesen worden, zu ersehen sind. 
Bezüglich des Inhalts von Petitionen, welche sich auf die einer 
Kommission oder einmaliger Schlußberatung überwiesene Angelegenheit 
beziehen, hat der Berichterstatter (Referent) dem Hause bei der General- 
diskussion oder, wenn die Petitionen bestimmte Paragraphen betreffen, 
bei diesen Bericht zu erstatten. Dasselbe findet auch bei den Kommissions- 
eratungen und bei den ersten und zweiten Beratungen im Hause statt. 
Für letztere hat der Präsident einen besonderen Referenten zu ernennen. 
Uber die übrigen Petitionen wird von den Kommissionen, welche 
mit deren Beratung betraut sind, durch zu bestellende Berichterstatter 
dem Hause Bericht erstattet. 
30. Petitionen, welche nach dem einstimmigen Urteil der mit 
deren Vorberatung betrauten Kommission sich zur Beratung im Plenum 
nicht eignen, werden in dem Berichte der Kommission unter kurzer An- 
gabe des Petitums und mit dem Antrage, dieselben ohne Diskussion für 
erledigt zu erachten, angeführt. Dieser Antrag gilt durch das Haus für 
alle diejenigen Petitionen als genehmigt, hinsichtlich deren von keinem 
itgliede in der zur Erledigung bestimmten Plenarsitzung ein Antrag 
auf Erörterung gestellt wird. Uber Petitionen, deren Erörterung be- 
antragt ist, hat die Kommission Bericht zu erstatten. 
Petitionen ohne Unterschrift, sowie Petitionen unter einem Gesamt- 
namen, welche nicht von Behörden oder Korporationen ausgehen (Verf.= 
tirk. Art. 32) werden unerörtert zurückgelegt; dem Hause wird jedoch 
eine kurze Mitteilung darüber gemacht. 
il31. Den Petenten wird die auf ihre Beschwerde oder Petition 
getroffene Entscheidung durch auszufüllende Formulare mitgeteilt.
	        
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