Geschäftsordnungen. 391
zorlle beschließen, usw.“ zugleich mit Beifügung kurzer Motive einzu-
reichen.
Sind diese Formen nicht beachtet, so wird der Antrag als Petition
behandelt.
§528. Ein selbständiger Antrag kann in jedem Stadium der Plenar-
beratung von dem Antragsteller zurückgezogen, jedoch von einem anderen
Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann der Unter-
stützung von 15 Mitgliedern.
Erhält der Antrag diese Unterstützung, so wird die Verhandlung
ohne weiteres fortgesetzt.
F. Petitionen.
§ 29. Die bei dem Hause eingehenden Petitionen verweist der
Präsident an die Petitionskommission. Bezieht sich jedoch die Petition
auf einen Gegenstand, für dessen Beratung eine Fach= oder besondere
Kommission besteht, so ist der Präsident befugt, dieselbe sofort dieser
Kommission zu überweisen.
· er die eingegangenen Petitionen wird von Zeit zu Zeit den
Mitgliedern des Hauses ein Berzeichnis zugestellt, aus welchem die
Petenten und der kurze Inhalt der Petitionen, sowie die Kommissionen,
welchen dieselben überwiesen worden, zu ersehen sind.
Bezüglich des Inhalts von Petitionen, welche sich auf die einer
Kommission oder einmaliger Schlußberatung überwiesene Angelegenheit
beziehen, hat der Berichterstatter (Referent) dem Hause bei der General-
diskussion oder, wenn die Petitionen bestimmte Paragraphen betreffen,
bei diesen Bericht zu erstatten. Dasselbe findet auch bei den Kommissions-
eratungen und bei den ersten und zweiten Beratungen im Hause statt.
Für letztere hat der Präsident einen besonderen Referenten zu ernennen.
Uber die übrigen Petitionen wird von den Kommissionen, welche
mit deren Beratung betraut sind, durch zu bestellende Berichterstatter
dem Hause Bericht erstattet.
30. Petitionen, welche nach dem einstimmigen Urteil der mit
deren Vorberatung betrauten Kommission sich zur Beratung im Plenum
nicht eignen, werden in dem Berichte der Kommission unter kurzer An-
gabe des Petitums und mit dem Antrage, dieselben ohne Diskussion für
erledigt zu erachten, angeführt. Dieser Antrag gilt durch das Haus für
alle diejenigen Petitionen als genehmigt, hinsichtlich deren von keinem
itgliede in der zur Erledigung bestimmten Plenarsitzung ein Antrag
auf Erörterung gestellt wird. Uber Petitionen, deren Erörterung be-
antragt ist, hat die Kommission Bericht zu erstatten.
Petitionen ohne Unterschrift, sowie Petitionen unter einem Gesamt-
namen, welche nicht von Behörden oder Korporationen ausgehen (Verf.=
tirk. Art. 32) werden unerörtert zurückgelegt; dem Hause wird jedoch
eine kurze Mitteilung darüber gemacht.
il31. Den Petenten wird die auf ihre Beschwerde oder Petition
getroffene Entscheidung durch auszufüllende Formulare mitgeteilt.