392 Preuhen.
V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen.
A. Tagesordnung.
§ 32. Die Tagesordnung wird von dem Präsidenten festgesetzt und
den Mitgliedern des Hauses, sowie den Ministern gedruckt mitgeteilt.
Die Berichte der Kommissionen haben der Regel nach den Vorrang in
der Tagesordnung.
Die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung kann
durch den Präsidenten nur unter Zustimmung des Hauses erfolgen.
B. Sitzungen des Herrenhauses.
5 33. Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich; doch soll das Haus
auf den Antrag des Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer ge-
heimen Sitzung zusammentreten, um darüber Beschluß zu fassen, ob
für den vorliegenden Fall die Offentlichkeit auszuschließen sei. (Verf.=
Urk. Art. 79.)
6* 34. Ist der Präsident oder sind 10 Mitglieder darüber im Zweifel,
ob das Haus in beschlußfähiger Anzahl (§ 2) versammelt sei, so muß eine
Zählung erfolgen.
8 35. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er bestimmt
und verkündet Tag und Stunde der nächsten Sitzung.
C. Sitzungsprotokolle.
§* 36. Das Protokoll jeder Sitzung (5 8) liegt während der nächsten
Sitzung zur Einsicht aus und wird, wenn dagegen bis zum Schlusse der-
selben kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet.
37. Das Protokoll muß enthalten:
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung;
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung nebst der Be-
merkung, ob sie beantwortet sind;
3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten.
z 38. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben,
welcher sich durch die Erklärungen der darüber zu hörenden Schriftführer
nicht erledigen läßt, so befragt der Präsident das Haus, und im Fall
der Einspruch für begründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung
eine neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden.
§l 39. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schrift-
führern vollzogen.
D. Redeordnung.
§ 40. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt
und von dem Präsidenten erhalten zu haben.
Will der Präsident sich an der Debatte beteiligen, so muß er den
Vorsitz abtreten.
A41. Die Minister und die zu ihrer Vertretung abgeordneten
Staatsbeamten (Verf.-Urk. Art. 60) müssen auf ihr Verlangen zu jeder
Zeit gehört werden. Auch den Assistenten muß auf Verlangen der Minister
oder ihrer Vertreter das Wort erteilt werden.