Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 393 
8 42. Die Anmeldung der Redner zum Worte erfolgt, nachdem die 
Beratung über den betreffenden Gegenstand eröffnet ist, schriftlich bei 
demjenigen Schriftführer, welcher die Rednerliste zu führen und die 
Reihenfolge zu überwachen hat. In der Anmeldung ist zu bemerken, 
ob der Redner für oder gegen den Antrag sprechen will. 
Die Reihenfolge der angemeldeten Redner wird durch das Los be- 
stimmt. Der Antragsteller oder, wenn sich dieser nicht zum Worte ge- 
meldet hat, der erste Redner für den Antrag erhält zuerst nach dem Bericht- 
erstatter das Wort. So lange es möglich ist, wird mit den Rednern, welche 
für und welche gegen reden wollen, gewechzselt. 
Die im Laufe der Verhandlung sich meldenden Redner werden 
nach der Reihenfolge der Anmeldung in die Rednerliste nachgetragen. 
Redner derselben Reihe können ihre Stellen gegenseitig austauschen. 
43. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mit- 
glieder verlangen, welche über die Fragestellung zur Geschäftsordnung 
oder über die Berichtigung tatsächlicher Anführungen reden wollen. 
Nach geschlossener Diskussion sind tatsächliche Berichtigungen nur 
noch insoweit zulässig, als dazu in den nach dem Schlusse der Diskussion 
gehaltenen Vorträgen ein Anlaß gegeben wird. 
44. Die Redner sprechen von der Rednertribüne oder vom Platze. 
Den Mitgliedern ist das Vorlesen schriftlich abgefaßter Reden nur 
dann gestattet, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind. 
8 45. Der Präsident ist berechtigt, den Redner auf den Gegenstand 
der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen. Ist das eine 
oder das andere in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg geschehen, 
so kann das Haus auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte be- 
schließen, daß dem Redner das Wort über den vorliegenden Gegenstand 
genommen werde. 
46. Bei Gesetzesvorlagen und selbständigen Anträgen findet zu- 
erst eine Verhandlung über den Grundsatz der Vorlage oder über eine 
Abteilung derselben im allgemeinen statt. 
§& 47. Hierauf beginnt die Verhandlung über die einzelnen Para- 
graphen und die sich diesen anschließenden Abänderungsanträge, in- 
sofern nicht das Haus nach dem Schlusse der allgemeinen Diskussion 
beschließt, über die Annahme der Vorlage oder einzelner Abschnitte der- 
elben ohne weitere Beratung im ganzen abzustimmen (5 50 Nr. 5). 
Der Antrag auf Abstimmung über die Vorlage im ganzen oder über 
einzelne Abschnitte derselben schließt einzelne Abänderungsanträge nicht 
aus, auf welche sich dann die spezielle Beratung beschränkt. Wird die 
orlage oder ein einzelner Abschnitt derselben ohne Abänderungsanträge 
zur Abstimmung gebracht, so kann die vollständige Verlesung derselben 
unterbleiben, falls das Haus auf Befragen des Präsidenten dies beschließt. 
E. Abänderungsanträge. 
s 48. Abänderungsanträge (Amendements) zu Gesetzesvorlagen und 
selbständigen Anträgen sowie Anträge auf einfache oder auf motivierte 
gesordnung müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben und können
	        
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