Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

394 Preußen. 
zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlungen gestellt werden. Solche 
Anträge bedürfen der Unterstützung von 15 Mitgliedern. Die Begründung 
findet nur in der Reihenfolge der Redner statt (§ 42). 
Abänderungsanträge müssen mit dem Inhalt der Gesetzesvorlage 
oder der selbständigen Anträge in wesentlicher Verbindung stehen und 
sind, wenn sie nicht bereits gedruckt verteilt worden, unmittelbar nach 
ihrer Einreichung zu verlesen. Das Haus kann einen Abänderungsantrag 
zur Kommissionsberatung verweisen und die Verhandlung bis zur Bericht- 
erstattung aussetzen. Diejenigen innerhalb einer Kommission gestellten 
und bestimmt formulierten Abänderungsanträge, welche nach Inhalt des 
erstatteten Berichts von der Majorität der Kommission abgelehnt worden 
sind, können bei den Verhandlungen in der Plenarsitzung von jedem 
Mitgliede, ohne daß es deren neuen Adbdruckes bedarf, wieder auf- 
genommen werden, und sind, wenn sie eine Unterstützung von 15 Mit- 
gliedern finden, zur Beratung und Abstimmung zu bringen. 
§ 49. Abänderungsanträge, welche dem Hause nicht gedruckt vor- 
gelegen haben, müssen, wenn sie angenommen worden sind, in der nächsten 
Sitzung nach deren Druck und Verteilung nochmals zur Abstimmung 
gebracht werden. Vor dieser Abstimmung ist das Wort nur einmal gegen 
und einmal für, und zwar nur in dieser Ordnung zu gestatten. Neue 
Abänderungsanträge sind dabei nicht zulässig. 
F. Formale Anträge. 
# 50. Anträge auf: 
Vertagung der Sitzung, 
.Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, 
Vertagung oder Schluß der Debatte, 
Wiedereröffnung der schon geschlossenen Debatte, 
Abstimmung über eine Vorlage oder einzelne Abschnitte der- 
selben ohne weitere Beratung 
können von jedem Mitgliede mündlich oder schriftlich gestellt werden, 
bedürfen einer Unterstützung von 15 Mitgliedern und werden, nachdem 
das einmal für und einmal gegen gestattet worden, zur Abstimmung 
gebracht. 
6. Außer dem Falle des § 57 kann jedes Mitglied, jedoch nur vor 
Beginn der Abstimmung, schriftlich auf namentliche Abstimmung 
antragen, und muß dem Antrage Folge gegeben werden, wenn 
er von 15 Mitgliedern unterstützt wird. 
Guo— 
G. Interpellationen und Behandlung der Ubersichten der 
von der Staatsregierung gefaßten Entschließungen auf 
Beschlüsse des Herrenhauses. 
§l 51. Interpellationen an die Staatsregierung müssen, bestimmt 
formuliert und von einem Mitgliede als Interpellanten und außerdem 
von mindestens 20 Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten über- 
reicht werden, welcher dieselben dem Staatsministerium abschriftlich mit- 
teilt, sodann drucken und verteilen läßt. In der nächsten Sitzung fordert
	        
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