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zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlungen gestellt werden. Solche
Anträge bedürfen der Unterstützung von 15 Mitgliedern. Die Begründung
findet nur in der Reihenfolge der Redner statt (§ 42).
Abänderungsanträge müssen mit dem Inhalt der Gesetzesvorlage
oder der selbständigen Anträge in wesentlicher Verbindung stehen und
sind, wenn sie nicht bereits gedruckt verteilt worden, unmittelbar nach
ihrer Einreichung zu verlesen. Das Haus kann einen Abänderungsantrag
zur Kommissionsberatung verweisen und die Verhandlung bis zur Bericht-
erstattung aussetzen. Diejenigen innerhalb einer Kommission gestellten
und bestimmt formulierten Abänderungsanträge, welche nach Inhalt des
erstatteten Berichts von der Majorität der Kommission abgelehnt worden
sind, können bei den Verhandlungen in der Plenarsitzung von jedem
Mitgliede, ohne daß es deren neuen Adbdruckes bedarf, wieder auf-
genommen werden, und sind, wenn sie eine Unterstützung von 15 Mit-
gliedern finden, zur Beratung und Abstimmung zu bringen.
§ 49. Abänderungsanträge, welche dem Hause nicht gedruckt vor-
gelegen haben, müssen, wenn sie angenommen worden sind, in der nächsten
Sitzung nach deren Druck und Verteilung nochmals zur Abstimmung
gebracht werden. Vor dieser Abstimmung ist das Wort nur einmal gegen
und einmal für, und zwar nur in dieser Ordnung zu gestatten. Neue
Abänderungsanträge sind dabei nicht zulässig.
F. Formale Anträge.
# 50. Anträge auf:
Vertagung der Sitzung,
.Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung,
Vertagung oder Schluß der Debatte,
Wiedereröffnung der schon geschlossenen Debatte,
Abstimmung über eine Vorlage oder einzelne Abschnitte der-
selben ohne weitere Beratung
können von jedem Mitgliede mündlich oder schriftlich gestellt werden,
bedürfen einer Unterstützung von 15 Mitgliedern und werden, nachdem
das einmal für und einmal gegen gestattet worden, zur Abstimmung
gebracht.
6. Außer dem Falle des § 57 kann jedes Mitglied, jedoch nur vor
Beginn der Abstimmung, schriftlich auf namentliche Abstimmung
antragen, und muß dem Antrage Folge gegeben werden, wenn
er von 15 Mitgliedern unterstützt wird.
Guo—
G. Interpellationen und Behandlung der Ubersichten der
von der Staatsregierung gefaßten Entschließungen auf
Beschlüsse des Herrenhauses.
§l 51. Interpellationen an die Staatsregierung müssen, bestimmt
formuliert und von einem Mitgliede als Interpellanten und außerdem
von mindestens 20 Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten über-
reicht werden, welcher dieselben dem Staatsministerium abschriftlich mit-
teilt, sodann drucken und verteilen läßt. In der nächsten Sitzung fordert