Geschäftsordnungen. 395
der Präsident vor Eintritt in die Tagesordnung die Staatsregierung
zur Erklärung darüber auf, ob und wann sie die Interpellation beant-
worten werde.
Erklärt die Staatsregierung sich zur Beantwortung bereit, so wird
an dem von ihr bestimmten Tage der Interpellant zur näheren Aus-
führung der Interpellation verstattet.
An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung
darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben an-
schließen, wenn mindestens 30 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung
eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzulässig, es bleibt aber jedem
Aliede überlassen, den Gegenstand in Form eines Antrages weiter zu
verfolgen.
8 52. Die Ubersicht der von der Staatsregierung auf die Anträge
und Resolutionen des Hauses gefaßten Entschließungen wird zum Druck
und zur Verteilung befördert.
Binnen 14 Tagen nach der ersten Plenarsitzung, welche der Verteilung
folgt, ist jedes Mitglied des Hauses berechtigt, die Ubersicht zum Gegen-
sunde von Bemerkungen zu machen, welche sich jedoch zu beschränken
aben:
1. auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender
Punkte,
2. auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft.
Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Diejenigen Beschlüsse des Hauses, welche durch Zustimmung oder
Ablehnung der Regierung ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht
3um Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden.
Sind innerhalb der vierzehntägigen Frist Bemerkungen eingegangen,
so werden diese dem Staatsministerium mitgeteilt und sodann deren
Verhandlung auf die Tagesordnung gesetzt.
Bei der Verhandlung im Plenum ist die Stellung eines Antrages
unzulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses überlassen, den
egenstand in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter
zu verfolgen.
H. Schluß der Debatte.
d z 53. Bevor der Präsident einen Beschluß über die Schließung
er Debatte einholt, ist die Rednerliste zu verlesen.
Nach Schluß der Debatte müssen der Antragsteller oder statt seiner
einer der Mitunterzeichner des Antrages und der Berichterstatter ge-
ört werden, sofern dieselben das Wort verlangen. Außerdem können
nur diejenigen das Wort erhalten, welche über die Fragestellung oder
öur Geschäftsordnung reden wollen.
Hat ein Minister oder dessen Vertreter oder deren Assistent nach
dem Schlusse der Debatte das Wort erhalten und noch gesprochen, so
gilt die Debatte als wiedereröffnet.
5 54. Uber die Stellung der Fragen, welche der Präsident vor-
#schlagen hat, kann verhandelt werden. Das Haus beschließt darüber.
ind mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident dieselben sämtlich