Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

396 Preußen. 
der Reihenfolge nach vorzulegen. Die Anträge auf einfache und nach 
dieser auf motivierte Tagesordnung kommen vor den übrigen zur Ab- 
stimmung. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach durch Ja oder 
Rein beantwortet werden können. 
§ 55. Bis zum Beginne der Abstimmung über die vorliegende 
Frage kann jeder einzelne die Teilung einer Frage verlangen. Entsteht 
über deren Zulässigkeit Zweifel, so entscheidet bei Anträgen der Antrag- 
steller, in allen anderen Fällen das Haus. 
J. Abstimmung. 
§ 56. Unmittelbar vor jeder einzelnen Abstimmung ist die Frage 
in bestimmter Formulierung (5 54) zu wiederholen. 
§ 57. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben. 
Die absolute Mehrheit entscheidet. Ist das Ergebnis nach der Ansicht 
des Präsidenten oder eines der fungierenden Schriftführer zweifelhaft, 
so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert auch diese kein sicheres Er- 
gebnis, so wird die Zählung der Stehenden und Sitzenden durch die 
Schriftführer vorgenommen. Ergibt die Zählung eine Majorität von 
weniger als 10 Stimmen, so kann ohne Unterstützung von jedem Mit- 
gliede auf namentliche Abstimmung angetragen werden. Bei Stimmen- 
gleichheit wird die Frage als verneint angesehen. 
58. Der Präsident erklärt die namentliche Abstimmung für ge- 
schlossen, nachdem der Aufruf sämtlicher Mitglieder erfolgt und nach 
Beendigung desselben durch Rekapitulation des Alphabets Gelegen- 
heit zur nachträglichen Abgabe der Stimmen gegeben ist. 
59. Sogleich nach Beendigung der Abstimmung verkündet der 
Präsident das Ergebnis derselben. 
5 60. Jedes Mitglied hat das Recht, seine vom Beschlusse der 
Mehrheit abweichende Abstimmung schriftlich den Schriftführern zu 
übergeben und die Aufnahme in den stenographischen Bericht zu ver- 
langen. 
5 61. Erachtet das Haus nach Feststellung der Beschlüsse über Ge- 
setzesvorlagen und selbständige Anträge eine besondere Redaktion vor 
der Gesamtabstimmung für notwendig, so hat, wenn erste und zweite 
Beratung oder einmalige bezw. wiederholte Schlußberatung stattgefunden 
hat, der Präsident in der ihm geeignet scheinenden Weise (§ 22 Abs. 3), 
in dem Falle, daß der Plenarberatung Vorberatung durch eine Kom- 
mission vorhergegangen, diese die Redaktion zu bewirken. 
Diese Redaktion wird sodann gedruckt, worauf drei Tage nach der 
Verteilung über das Ganze abgestimmt wird, insofern nicht das Haus 
eine frühere Abstimmung beschließt. 
Innerhalb der bis zur Gesamtabstimmung festgesetzten Frist können 
Bemerkungen, welche eine Nichtübereinstimmung der Redaktion mit 
den gefaßten Beschlüssen zum Gegenstande haben oder die Fassung be- 
treffen, als Abänderungsanträge schriftlich eingereicht werden. Er- 
halten dieselben die Unterstützung von 15 Mitgliedern, so sind sie zur Dis- 
kussion und Entscheidung des Hauses zu bringen. Bei der Diskussion 
ist ein Zurückgehen auf den materiellen Inhalt der Vorlage unzulässig.
	        
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