Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

398 Preußen. 
eines Mitgliedes oder über die Fortdauer der Erfordernisse zur Aus- 
übung des Rechts der Mitgliedschaft dieser Kommission schriftlich mit- 
zuteilen, welche demnächst zu berichten und die Entscheidung des Hauses 
herbeizuführen hat. 
Die vom Hause als legitimiert anerkannten Mitglieder werden in 
eine Matrikel eingetragen, die als ausgeschieden erklärten in derselben 
gelöscht. Die Eintragung, wie die Löschung in der Matrikel wird von der 
Matrikelkommission nach Maßgabe der Beschlüsse des Hauses veranlaßt. 
Die Wahl von vier Mitgliedern zu der Matrikelkommission erfolgt 
in einer Plenarsitzung auf drei Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit 
in einem Wahlakte. Bei Ersatzwahlen erstreckt sich das Mandat der Neu- 
gewählten nur auf den Rest der Wahlzeit der Vorgänger. 
Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung absolute 
Stimmenmehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen, welche die meisten 
Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder 
auf die engere Wahl. 
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf 
mehrere als die noch zu wählenden Mitglieder gefallen ist, so sind die- 
jenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die Hand 
des Präsidenten gezogen wird. 
B. Erledigung eines Sitzes im Hause. 
5 70. Wenn der Sitz eines Mitgliedes erledigt wird, so macht der 
Präsident dem Könige hiervon Anzeige, insofern nicht aus den über die 
eingetretene Erledigung an das Haus gelangten Mitteilungen zu ent- 
nehmen ist, daß eine solche Anzeige bereits anderweitig erfolgt ist. 
C. Ausschließung aus dem Hause. 
5 71. Das in den Fällen der 38 9 und 10 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 12. Oktober 1854 zu beobachtende Verfahren bestimmt 
der Beschluß vom 25. April 1855, nach welchem auch ein Antrag auf 
Ausschließung eines Mitgliedes nur von einem Mitgliede desselben an- 
gebracht werden kann. 
D. Teilnahme der Mitglieder an den Sitzungen. 
5 72. Diejenigen Mitglieder, welche an den Verhandlungen des 
Hauses Teil zu nehmen während einer längeren oder kürzeren Zeitdauer 
verhindert sind, haben dies dem Präsidenten unter kurzer Angabe der 
Hinderungsgründe schriftlich anzuzeigen. Die Namen derjenigen Mit- 
glieder, welche während einer Session nicht in das Haus eingetreten sind, 
oder sich wegen ihrer Abwesenheit entschuldigt haben, werden bei dem 
Namensaufrufe weggelassen. 
E. Wahl von Mitgliedern zur Staatsschulden= und zur 
statistischen Zentralkommission. 
§# 73. Die Wahlen von je drei Mitgliedern für die Staatsschulden- 
und für die statistische Zentralkommission erfolgen in einer Plenarsitzung
	        
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