Geschäftsordnungen. 401
erhobene Einsprachen, welche später als 14 Tagen nach Eröffnung des
auses und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden,
später als 14 Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben
unberüchichtigt.
55. (1) Von der Abteilung sind die Wahlverhandlungen, wenn
1. eine rechtzeitig (§ 4) erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache
vorliegt, oder
2. die Majorität der Abteilung sich nicht für die Gültigkeit der
Wahl erklärt, oder
3. zehn anwesende Mitglieder der Abteilung einen aus dem
Inhalte der Wahlverhandlungen abgeleiteten, speziell zu be-
zeichnenden Zweifel gegen die Gültigkeit der Wahl erheben,
an eine besondere Wahlprüfungskommission abzugeben.
(2) Diese Kommission wird in jeder Session für die Dauer derselben
gewählt.
(3) Für die Kommission sind die §§ 26, 28 und 30 bis 32 der Geschäfts-
ordnung maßgebend.
5 5a. Findet die Abteilung sonstige erhebliche Ausstellungen, ohne
daß die Voraussetzungen für Abgabe an die Wahlprüfungskommission
(#5•5) vorliegen, so ist von der Abteilung an das Haus Bericht zu erstatten.
5 b. Wahlen, bei denen keiner der in den §§ 5 und 5 a bezeich-
neten Fälle vorliegt, werden vom Präsidenten nachrichtlich zur Kenntnis
des Hauses gebracht und, wenn bis dahin der vierzehnte Tag noch nicht
verflossen, einstweilen als gültig betrachtet; nach Ablauf der vierzehn-
tägigen Frist sind sie definitiv gültig.
39#6. (1) Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte
Sitz und Stimme im Hause.
(2) Die Weigerung der Ableistung des Eides auf die Verfassung schließt
die Befugnis aus, einen Sitz im Hause einzunehmen.
(3) Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf
ihre Wahl alle ihnen nötig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber
an der Abstimmung teilnehmen.
II. Vorsteher und Beamte des Hauses.
Wahl der Präsidenten.
J§. (1) Wenn die Wahlen einer beschlußfähigen Anzahl von Mit-
gliedern des Hauses (Artikel 80 der Verfassungsurkunde) als gültig
anerkannt sind, wählt das Haus den Präsidenten, sodann den ersten
und hierauf den zweiten Vizepräsidenten. ·
213 Diese Wahlen erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmen-
ehrheit.
(3) Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen
fünf Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine
engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehr-
beit erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten
immen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere
Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein,
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesese. 26