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so entscheidet das Los, welches durch die Hand des Präsidenten gezogen
wird. Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche nach den vor-
stehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet
bei Stimmengleichheit ebenfalls das Los.
Wahl der Schriftführer.
8 8. (1) In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst nach
relativer Stimmenmehrheit die Wahl von acht Schriftführern.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die Hand
des Präsidenten gezogen wird.
Dauer der Amtsführung.
§ 9. (1) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden zu Anfang
einer Legislaturperiode das erste Mal auf vier Wochen, dann aber für
die übrige Dauer der Session gewählt. In den folgenden Sessionen
einer Legislaturperiode erfolgt die Wahl sofort für die ganze Dauer
der Session.
(2) Die Wahl der Schriftführer geschieht für die Dauer jeder Session,
jedoch kann der Gewählte nach Ablauf von 4 Wochen zurücktreten.
Konstituierung des Hauses.
5l 10. Die Konstituierung des Hauses und das Ergebnis der Wahlen
wird durch den Präsidenten dem Könige und dem Herrenhause angezeigt.
Der Präsident.
§5 11. (1) Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen,
die Handhabung der Ordnung und die Vertretung des Hauses nach
außen ob. Er hat das Recht, den Sitzungen der Abteilungen und Kom-
missionen mit beratender Stimme beizuwohnen.
(2) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungs-
fällen nach der Reihenfolge ihrer Erwählung.
5 12. Der Präsident beschließt über die Annahme und Entlassung
des für das Haus erforderlichen Verwaltungs= und Dienstpersonals,
sowie über die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse des Hauses inner-
halb des gesetzlich festzustellenden Voranschlages.
Die Schriftführer.
8 13. Die Schriftführer haben für die Aufnahme des Protokolles
und den Druck der Verhandlungen zu sorgen, daher auch die Revision
der stenographischen Berichte zu überwachen. Sie lesen die Schrift-
stücke vor, halten den Namensaufruf, vermerken die Stimmen und haben
den Präsidenten in der Besorgung der äußeren Angelegenheiten des
Hauses zu unterstützen.
Die Quästoren.
8 14. Der Präsident ernennt für die Dauer seiner Amtsführung
tus der Versammlung zwei Quästoren für das Kassen= und Rechnungs-
wesen.