404 Preußen.
Zwischenzeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie
bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern.
(3) Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs
nach Maßgabe des 16, und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion
über die einzelnen Paragraphen nach Maßgabe des § 17.
(4) Am Schlusse der Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung
des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen
worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die
Beschlüsse zusammengestellt hat.
(5) Eine Diskussion und Abstimmung über einen Antrag auf Zurück-
verweisung der Vorlage an die Kommission ist nach Beendigung der
Spezialabstimmung unzulässig.
(6) Uber Resolutionen findet nur eine ein malige Abstimmung in
zweiter oder dritter Beratung statt.
§* 19. Die nach Artikel 107 der Verfassungsurkunde bei Abänderung
der Verfassung erforderliche zweite Abstimmung erfolgt in den Formen
der dritten Beratung (§ 18).
§ 20. (1) Eine Abkürzung der im § 17 bestimmten Frist, insbesondere
auch die Vornahme der ersten und zweiten Beratung in derselben Sitzung,
kann bei Feststellung der Tagesordnung (§ 36) oder überhaupt an einem
früheren Tage, als an dem der Beratung, mit Stimmenmehrheit, eine
Abkürzung der übrigen Fristen (§8 16 und 18) nur dann beschlossen werden,
wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen.
(2) Das Haus kann wie am Schlusse der ersten (§ 16), so in jedem Stadium
einer folgenden Beratung bis zum Beginn der Fragestellung den Gesetz-
entwurf oder einen Teil desselben zur Berichterstattung an eine Kom-
mission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegenstande
zu beschäftigen hat.
6 21. Gesetzentwürfe, die vom Herrenhause abgeändert an das
Haus der Abgeordneten zurückgelangen, werden, mit Ausschluß der
ersten und zweiten Beratung, lediglich in der Form der dritten Beratung
definitiv erledigt. Die Verweisung an eine Kommission (5 20 Abs. 2)
ist auch in diesem Falle zulässig.
#§l22. (1) Alle von Mitgliedern des Hauses ausgehenden Anträge
müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der
Eingangsformel:
„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen usw.“
versehen sein.
(2) Sind diese Formen nicht beobachtet, so wird der Antrag als Petition
behandelt.
(3) Sind diese Formen dagegen beobachtet, so erhält in einer folgenden
Sitzung, jedoch frühestens am dritten Tage, nachdem der Antrag gedruckt
in die Hände der Mitglieder gekommen ist, der Antragsteller das Wort
zur Begründung. Hieran schließt sich, wenn der Antrag einen Gesetz-
entwurf umfaßt, sofort die erste Beratung.
(4) Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers
unter den im § 20 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.