Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

404 Preußen. 
Zwischenzeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie 
bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. 
(3) Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs 
nach Maßgabe des 16, und hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion 
über die einzelnen Paragraphen nach Maßgabe des § 17. 
(4) Am Schlusse der Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung 
des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungsanträge angenommen 
worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Bureau die 
Beschlüsse zusammengestellt hat. 
(5) Eine Diskussion und Abstimmung über einen Antrag auf Zurück- 
verweisung der Vorlage an die Kommission ist nach Beendigung der 
Spezialabstimmung unzulässig. 
(6) Uber Resolutionen findet nur eine ein malige Abstimmung in 
zweiter oder dritter Beratung statt. 
§* 19. Die nach Artikel 107 der Verfassungsurkunde bei Abänderung 
der Verfassung erforderliche zweite Abstimmung erfolgt in den Formen 
der dritten Beratung (§ 18). 
§ 20. (1) Eine Abkürzung der im § 17 bestimmten Frist, insbesondere 
auch die Vornahme der ersten und zweiten Beratung in derselben Sitzung, 
kann bei Feststellung der Tagesordnung (§ 36) oder überhaupt an einem 
früheren Tage, als an dem der Beratung, mit Stimmenmehrheit, eine 
Abkürzung der übrigen Fristen (§8 16 und 18) nur dann beschlossen werden, 
wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen. 
(2) Das Haus kann wie am Schlusse der ersten (§ 16), so in jedem Stadium 
einer folgenden Beratung bis zum Beginn der Fragestellung den Gesetz- 
entwurf oder einen Teil desselben zur Berichterstattung an eine Kom- 
mission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegenstande 
zu beschäftigen hat. 
6 21. Gesetzentwürfe, die vom Herrenhause abgeändert an das 
Haus der Abgeordneten zurückgelangen, werden, mit Ausschluß der 
ersten und zweiten Beratung, lediglich in der Form der dritten Beratung 
definitiv erledigt. Die Verweisung an eine Kommission (5 20 Abs. 2) 
ist auch in diesem Falle zulässig. 
#§l22. (1) Alle von Mitgliedern des Hauses ausgehenden Anträge 
müssen von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der 
Eingangsformel: 
„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen usw.“ 
versehen sein. 
(2) Sind diese Formen nicht beobachtet, so wird der Antrag als Petition 
behandelt. 
(3) Sind diese Formen dagegen beobachtet, so erhält in einer folgenden 
Sitzung, jedoch frühestens am dritten Tage, nachdem der Antrag gedruckt 
in die Hände der Mitglieder gekommen ist, der Antragsteller das Wort 
zur Begründung. Hieran schließt sich, wenn der Antrag einen Gesetz- 
entwurf umfaßt, sofort die erste Beratung. 
(4) Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers 
unter den im § 20 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
	        
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