Geschäftsordnungen. 405
8 23. (1) Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, be-
dürfen nur einer einmaligen Beratung und Abstimmung. Ab-
änderungsvorschläge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mit-
gliedern. Ubrigens finden alle Bestimmungen über die Behandlung
von Gesetzentwürfen auf sie Anwendung.
(2) Die Beratung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann,
und zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derselben Sitzung, in
welcher er eingebracht ist, unter Zustimmung des Antragstellers statt-
finden, wenn kein Mitglied widerspricht.
24. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen
Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner
weiteren Unterstützung.
§ 25. Anträge und sonstige Vorlagen der Regierung sind,
auch wenn sie Gesetzentwürfe nicht enthalten, nach den Vorschriften
der §§ 16 bis 20 zu behandeln, wenn nicht mit Zustimmung der Regierung
das im § 23 bestimmte abgekürzte Verfahren beschlossen wird.
b) in den Kommissionen.
§J 26. (1) Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche
1. die Geschäftsordnung,
die eingehenden Petitionen,
. die Agrarverhältnisse,
.den Handel und das Gewerbel),
. das Justizwesen,
das Gemeindewesen,
. das Unterrichtswesen,
. den Staatshaushaltsetat,
.die Prüfung der Allgemeinen Rechnungen über den
Staatshaushalt
betreffen, werden besondere Kommissionen nach Maßgabe des sich heraus-
stellenden Bedürfnisses gewählt.
(2) Außerdem kann das Haus für einzelne Angelegenheiten die Bildung
besonderer Kommissionen beschließen.
(3) Die Kommissionen sind in der Regel aus 14 Mitgliedern zu bilden.
(4) Ale Abteilungen wählen die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern
durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder.
Die Wahl kann sich auf sämtliche Mitglieder des Hauses erstrecken. Trifft
die Wahl mehrerer Abteilungen denselben Abgeordneten, so hat die-
lenige Abteilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst
at die Wahl der ihrer Nummer nach voranstehenden Abteilung den
Vorzug. Die Abteilung, deren Wahl in dieser Weise ungültig wird,
bat, sobald als tunlich, eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Ferner kann, unter Genehmigung des Hauses, der Präsident Kom-
missarien ernennen, welche beauftragt werden, über einzelne Abschnitte
.
1) Nr. 4 eingefügt durch Beschluß vom 27. April 1903.
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