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des Staatshaushaltsetats Information einzuziehen und zu diesem Zwecke
nötigenfalls mit Vertretern der Staatsregierung zu verhandeln und
dem Hause Bericht zu erstatten.
* 27. Anträge von Mitgliedern des Hauses, welche eine Geld-
bewilligung in sich schließen oder in Zukunft herbeizuführen bestimmt
sind, können, sofern sie nicht durch Tagesordnung beseitigt werden, nur
dann zur Abstimmung gelangen, nachdem eine Kommission mit ihrer
Vorberatung betraut worden ist und einen Bericht über dieselben
abgestattet hat.
§ 28. (1) Die Kommissionen konstituieren sich, indem sie aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für
beide wählen. Sie sind beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
(2) Nach geschlossener Beratung wählt die Kommission aus ihrer Mitte
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission
in einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und
mindestens drei Tage vor der Beratung im Hause an sämtliche Abgeordnete
verteilt, auch den Ministern in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren
übersandt.
(3) Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Bericht-
erstatter ohne schriftlichen Bericht im Hause mündlichen Bericht erstatten
zu lassen. Das Haus kann aber in jedem Falle schriftlichen Bericht ver-
liugen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurückver-
weisen.
(4) Wird einer Kommission die Vorberatung eines von Mitgliedern
des Hauses gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller
und falls der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das
zuerst unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission
ist, an den Beratungen derselben mit beratender Stimme teil.
(5) Eine Ausschließung der Offentlichkeit der Kommissionsverhandlungen
für die Nichtmitglieder der Kommissionen kann nur das Haus auf Antrag
der Kommission oder sonst nach Maßgabe des § 37 beschließen.
§l 29. (1) Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung
stehen, welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer
durch Verfügung des Präsidenten überwiesen werden, jedoch wenn die
Petition bereits an die Petitionskommission abgegeben ist, nur auf Antrag
derselben.
(2) Jedes Mitglied der Petitionskommission kann nach achtwöchentlicher
Amtsführung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen.
(3) Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission
allwöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammen-
stellung zur Kenntnis der einzelnen Mitglieder des Hauses zu bringen-
Zur weiteren Erörterung im Hause gelangen diejenigen Petitionen,
bei welchen auf solche Erörterung entweder von der Kommission oder
von 15 Mitgliedern des Hauses angetragen wird. Im letzteren Falle
gehen die Petitionen an die betreffende Kommission zur Berichterstattung
zurück.