Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

408 Preußen. 
1. auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte, 
2. auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft. 
(3) Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 
(4) Diejenigen Beschlüsse des Hauses, welche durch Zustimmung oder 
Ablehnung der Regierung ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht 
zum Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden. 
(5) Sind innerhalb der vierzehntägigen Frist Bemerkungen eingegangen, 
so werden diese dem Staatsministerium mitgeteilt und sodann deren 
Verhandlung auf die Tagesordnung gesetzt. 
(6) Bei der Verhandlung im Plenum ist die Stellung eines Antrages 
unzulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses überlassen, den 
Gegenstand in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter 
zu verfolgen. 
V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen. 
a) Tagesordnung. 
36. (1) Die Tagesordnung für das Plenum wird durch den Prä- 
sidenten vor dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. 
Wenn sich dagegen ein Widerspruch erhebt, so entscheidet das Haus durch 
einen Beschluß darüber, ob der Widerspruch begründet ist. Die Tages- 
ordnung wird sodann den Mitgliedern des Hauses und den Ministern 
durch den Druck mitgeteilt. 
(2) In der Regel findet in jeder Woche, an einem ein für allemal vorher 
bestimmten Tage, eine Sitzung statt, in welcher an erster Stelle die zur 
Erörterung im Plenum gelangenden Petitionen und die von Mitgliedern 
des Hauses gestellten Anträge erledigt werden. 
(3) Auf die Tagesordnung dieser Sitzung werden die Petitionen und 
die vorliegenden Anträge in der Reihenfolge gebracht, in welcher sie zur 
Behandlung im Plenum vorbereitet, beziehentlich eingegangen sind. 
Eine Abweichung von der Regel, sowie eine Anderung der Reihenfolge 
in bezug auf die einzelnen Nummern der Tagesordnung kann nur be- 
schlossen werden, wenn nicht, bei Petitionen von mindestens 30 Mit- 
gliedern, bei Anträgen von dem Antragsteller, widersprochen wird. 
b) Die Sitzungen des Hauses. 
§ 37. Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich. Das Haus tritt 
auf den Antrag seines Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer 
geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über den Antrag 
auf Ausschluß der Offentlichkeit zu beschließen ist. 
38. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er verkündet 
Tag und Stunde der nächsten Sitzung. · 
c) Sitzungsprotokolle. 
8 39. Das Protokoll jeder Sitzung liegt während der nächsten Sitzung 
zur Einsicht aus, und wird, wenn dagegen bis zum Schluß der Sitzung 
kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt erachtet. 
540. Das Protokoll muß enthalten:
	        
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