Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 409 
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung; 
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung nebst der Bemerkung, 
ob sie beantwortet sind; 
3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten. 
# 41. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben, 
welcher sich durch die Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer 
nicht heben läßt, so befragt der Präsident die Versammlung; im Fall 
der Einspruch für begründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung 
eine neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden. 
42. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schrift- 
führern vollzogen. 
d) Redeordnung. 
43. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt 
und von dem Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich an 
der Debatte beteiligen, so muß er den Vorsitz abtreten. 
4“4. Die Minister und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats- 
beamten (Artikel 60 der Verfassungsurkunde) müssen auf ihr Verlangen 
zu jeder Zeit gehört werden. Auch den Assistenten muß auf Verlangen 
der Minister oder ihrer Vertreter das Wort erteilt werden. 
* 45. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mit- 
glieder verlangen, welche zur Geschäftsordnung reden wollen. Per- 
sönliche Bemerkungen sind erst nach dem Schlusse der Debatte oder im 
Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Sitzung gestattet. Faktische 
Bemerkungen sind unzulässig. 
5 46. (1) Die Redner sprechen von der Rednerbühne oder vom Platze. 
(2) Den Mitgliedern des Hauses ist das Vorlesen schriftlich abgefaßter 
sürten nur dann gestattet, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig 
ind. 
5 47. (1) Die Anmeldung zum Worte erfolgt, nachdem die Be- 
ratung über den betreffenden Gegenstand eröffnet ist, schriftlich bei dem- 
jenigen Schriftführer, welcher die Rednerliste zu führen und die Reihen- 
folge zu überwachen hat, und als solcher durch den Präsidenten verkündigt 
ist. In der Anmeldung wird bemerkt, ob für oder gegen den Antrag ge- 
sprochen werden soll. Wenn mehrere Redner beim Beginne der Dis- 
kussion sich gleichzeitig zum Worte melden, so wird für sie die Reihenfolge 
durch das Los bestimmt. 
(2) Solange es möglich ist, wird mit den Rednern, welche für und wider 
sprechen wollen, gewechselt. 
§* 48. Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand 
der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen (5 64). Ist 
das eine oder das andere in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg 
geschehen und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstande oder von der 
Ordnung zu entfernen, so kann die Versammlung auf die Anfrage des 
Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort über den vor- 
liegenden Gegenstand genommen werden solle, wenn er zuvor auf diese 
olge vom Präsidenten aufmerksam gemacht worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.