Geschäftsordnungen. 409
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung;
2. die Interpellationen in wörtlicher Fassung nebst der Bemerkung,
ob sie beantwortet sind;
3. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten.
# 41. Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben,
welcher sich durch die Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer
nicht heben läßt, so befragt der Präsident die Versammlung; im Fall
der Einspruch für begründet erachtet wird, muß noch während der Sitzung
eine neue Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden.
42. Das Protokoll wird von dem Präsidenten und zwei Schrift-
führern vollzogen.
d) Redeordnung.
43. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt
und von dem Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich an
der Debatte beteiligen, so muß er den Vorsitz abtreten.
4“4. Die Minister und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats-
beamten (Artikel 60 der Verfassungsurkunde) müssen auf ihr Verlangen
zu jeder Zeit gehört werden. Auch den Assistenten muß auf Verlangen
der Minister oder ihrer Vertreter das Wort erteilt werden.
* 45. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mit-
glieder verlangen, welche zur Geschäftsordnung reden wollen. Per-
sönliche Bemerkungen sind erst nach dem Schlusse der Debatte oder im
Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Sitzung gestattet. Faktische
Bemerkungen sind unzulässig.
5 46. (1) Die Redner sprechen von der Rednerbühne oder vom Platze.
(2) Den Mitgliedern des Hauses ist das Vorlesen schriftlich abgefaßter
sürten nur dann gestattet, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig
ind.
5 47. (1) Die Anmeldung zum Worte erfolgt, nachdem die Be-
ratung über den betreffenden Gegenstand eröffnet ist, schriftlich bei dem-
jenigen Schriftführer, welcher die Rednerliste zu führen und die Reihen-
folge zu überwachen hat, und als solcher durch den Präsidenten verkündigt
ist. In der Anmeldung wird bemerkt, ob für oder gegen den Antrag ge-
sprochen werden soll. Wenn mehrere Redner beim Beginne der Dis-
kussion sich gleichzeitig zum Worte melden, so wird für sie die Reihenfolge
durch das Los bestimmt.
(2) Solange es möglich ist, wird mit den Rednern, welche für und wider
sprechen wollen, gewechselt.
§* 48. Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand
der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen (5 64). Ist
das eine oder das andere in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg
geschehen und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstande oder von der
Ordnung zu entfernen, so kann die Versammlung auf die Anfrage des
Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort über den vor-
liegenden Gegenstand genommen werden solle, wenn er zuvor auf diese
olge vom Präsidenten aufmerksam gemacht worden ist.