Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

32 Das Deutsche Reich. 
werden. Dies findet auch dann Anwendung, wenn solche Amendements 
oder Anträge bereits in dem Kommissionsbericht als Minoritätsanträge 
erwähnt sind. Bilden die angenommenen Amendements einen Teil der 
dem Reichstage vorzulegenden gedruckten Zusammenstellungen (§§ 19 
und 20), so bedarf es eines besonderen Abdruckes derselben nicht. In 
diesem Falle muß der Abstimmung über das Ganze eine nochmalige 
Abstimmung über diejenigen angenommenen Anträge vorhergehen, welche 
dem Reichstage noch nicht gedruckt vorgelegen haben. Bei Amendements 
zu Petitionsberichten ist eine wiederholte Abstimmung jedoch nur dann 
erforderlich, wenn ein besonderer Antrag hierauf gestellt und von wenig- 
stens 50 Mitgliedern unterstützt wird. Neue Amendements sind dann 
nicht mehr zulässig. 
k1) Schluß der Debatte. 
§5l 51. Der Präsident stellt die Fragen; über die Stellung derselben 
kann das Wort begehrt werden. Der Reichstag beschließt darüber. Sind 
mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämtlich der Reihen- 
folge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach 
durch Ja oder Nein beantwortet werden können. Bei Stimmengleichheit 
wird die Frage als verneint angesehen. 
8 52. Die Teilung der Frage kann jeder Einzelne verlangen. Wenn 
über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen der 
Antragsteller, in allen anderen Fällen der Reichstag. 
5 53. Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der Debatte 
bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Wenn solche erfolgt, so 
wird demnächst ohne weitere Motivierung des Antrages und ohne Dis- 
kussion über denselben abgestimmt. 
Der Antrag auf einfache Tagesordnung kann zu jeder Zeit gestellt 
werden und bedarf keiner Unterstützung. Nachdem ein Redner für und 
ein Redner gegen denselben gehört worden, erfolgt darüber der Beschluß 
der Versammlung. Im Laufe derselben Diskussion darf der einmal ver- 
worfene Antrag auf Tagesordnung nicht wiederholt werden. 
Die Anträge auf motivierte Tagesordnung (549) sind vor den übrigen 
Amendements zur Abstimmung zu bringen. 
Über Anträge des Bundesrates kann nicht zur Tagesordnung über- 
gegangen werden. 
8) Abstimmung. 
*54. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen. 
Ist vor einer Abstimmung infolge einer darüber gemachten Be- 
merkung der Präsident oder einer der fungierenden Schriftführer zweifel- 
haft, ob eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern anwesend sei, so 
erfolgt der Namensaufruf. 
Erklärt dagegen auf die erhobene Bemerkung oder den von einem 
Mitgliede gestellten Antrag auf Auszählung des Hauses der Präsident, 
daß kein Mitglied des Bureaus über die Anwesenheit der beschlußfähigen 
Anzahl zweifelhaft sei, so sind damit Bemerkung und Antrag erledigt. 
§ 55. Die Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit durch Auf- 
stehen oder Sitzenbleiben.
	        
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