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#5*# 49. (1) Nimmt ein Vertreter der Regierung, wenn auch nur zu
einer persönlichen Bemerkung, nach dem Schlusse der Diskussion das
Wort, so gilt diese aufs neue für eröffnet.
(2) Ein Antrag auf Schluß der Diskussion ist aber in diesem Falle zu-
lässig, ohne daß ein Redner gehört werden muß.
(3) Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es verlangen,
das Wort, sowohl am Beginn wie nach dem Schlusse der Diskussion.
(4) Der Antragsteller ist befugt, das Wort an einen derjenigen, welche
den Antrag unterstützt haben, abzutreten.
e) Abänderungsvorschläge und Anträge auf Tages-
ordnung.
50. (1) Abänderungsvorschläge (Amendements) oder Anträge auf
motivierte Tagesordnung können zu jeder Zeit vor dem Schlusse der
Verhandlungen gestellt werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage
in wesentlicher Verbindung stehen und werden dem Präsidenten schriftlich
übergeben.
(2) Die Begründung derselben kann nur in der Reihenfolge der Redner
stattfinden. Alle Verbesserungsanträge, die nicht bereits gedruckt verteilt
wurden, sind unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen.
5 51. (1) Uber Amendements und Anträge auf motivierte Tages-
ordnung, welche dem Hause nicht gedruckt vorgelegen haben, muß, sofern
sie angenommen werden, in der nächsten Sitzung nach dem Drucke und
der Verteilung derselben ohne Diskussion selbst in dem Falle nochmals
abgestimmt werden, wenn sie bereits in dem Kommissionsberichte als
Minoritätsanträge erwähnt sind.
(2) Bilden die angenommenen Amendements einen Teil der dem
Hause vorzulegenden gedruckten Zusammenstellungen (§§ 17 und 18),
so bedarf es eines besonderen Abdrucks nicht; wohl aber muß der Ab-
stimmung über das Ganze eine nochmalige Abstimmung über dieselben
vorhergehen.
(3) Uber nicht gedruckte Amendements zur zweiten Beratung ist
eine wiederholte Abstimmung überhaupt nicht, über Amendements zu
Petitionsberichten nur dann erforderlich, wenn ein besonderer Antrag
hierauf gestellt und von wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt wird.
(4) Eine namentliche Abstimmung ist bei der vorbezeichneten noch-
maligen Abstimmung nicht statthaft und ebensowenig die Anbringung
neuer Amendements, oder die Teilung eines angenommenen hand-
schriftlichen Antrages, selbst wenn ein Teil des als ein Ganzes behandelten
Antrages bereits gedruckt vorgelegen hat.
§l52. (1) Der Antrag auf Tagesordnung kann vor dem Schlusse
der Verhandlung zu jeder Zeit gestellt werden und bedarf keiner Unter-
stützung. Nachdem ein Redner für und ein Redner gegen denselben gehört
worden, erfolgt darüber der Beschluf der Versammlung. Im Laufe
derselben Diskussion darf der einmal verworfene Antrag auf Tages-
ordnung nicht wiederholt werden.
(2) Die Anträge auf motivierte Tagesordnung (5 50) sind vor den
übrigen Amendements zur Abstimmung zu bringen.