Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

414 Preußen. 
IV. Allgemeine Bestimmungen. 
6 73. (1) Die Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschluß- 
nahme dem Herrenhause mitgeteilt. Die von dort eingegangenen Ge- 
setzesvorlagen werden, sofern sie unverändert angenommen sind, der 
Staatsregierung eingereicht und das Herrenhaus wird davon benach- 
richtigt. Wird dagegen die Gesetzesvorlage nur mit Anderungen an- 
genommen, so geht dieselbe an das Herrenhaus zurück. 
(2) Wenn eine von der Regierung ausgegangene Gesetzesvorlage von 
dem Hause abgelehnt wird, so wird die Staatsregierung davon benach- 
richtigt. 
(3) Wird dagegen eine von dem Herrenhause ausgegangene Gesetzes- 
vorlage abgelehnt, so wird diesem hiervon Nachricht gegeben. 
§ Vd. Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ablaufe 
der Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Be- 
schlußnahme gediehen sind, für erledigt zu erachten.
	        
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