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abschließende Resumee und die vorbildlich gewordenen hauspolizeilichen
Vorschriften des Abschnittes V sind höchst beachtenswert.
J.
Bildung des Landtags.
1. Gesetzi), die Wahl der Abgeordneten zu den künftigen
Landtagen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie
souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
verordnen hiermit nach vernommenem ständischen Beirathe in Ausführung
der Bestimmungen der §§. 53—61 der Verfassungsurkunde wegen der
Wahlen zu den künftigen Landtagen, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8 1. Die Wahl der Landtagsabgeordneten und der Stellvertreter
derselben steht unter der Leitung Fürstlicher Landesregierung und der
von ihr beauftragten Personen.
2. Die Vorschriften des F. 54 der Verfassungsurkunde über den
periodischen Austritt eines Theils der Abgeordneten und ihrer Stell-
vertreter betreffen auch die von dem Landesherrn ernannten und die
aus der Klasse der Ritterguts= und Grundbesitzer erwählten Abgeordneten
und Stellvertreter.
Die zum Austritte Bestimmten können sofort wieder gewählt,
bezüglich ernannt werden.
§5 3 %. Die Abgeordneten der Ritterguts= und Grundbesitzer werden
von diesen unmittelbar, (die Abgeordneten der übrigen Wahlberechtigten
mittelbar durch Wahlmänner] gewählt.
5 4½. Wähler lund Wahlmänner) können nur persönlich an der
Wahl Theil nehmen.
Das Wahlrecht wird durch Stimmzettel ohne Unterschrift aus-
geübt. Die Stimmzettel werden dem zur Leitung der Wahl Berufenen
in der nöthigen Anzahl durch Fürstliche Landesregierung zugestellt.
Sie sind in dem Wahltermine von den Wählern persönlich in Empfang
zu nehmen, in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Weise mittelst
schriftlichen Eintrags des Namens, Standes und Wohnortes dessen, dem
der Wähler seine Stimme geben will, auszufüllen und dann zusammen-
1) Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß ä. L. 1867 S. 67—75; die ersten
Seiten sind doppelt numeriert (67 statt 76 ff.) und fehlen zum Teil in gebundenen
Exemplaren.
2) Durch das Landtagsgesetz vom 18. Mai 1913 ist die direkte Wahl eingeführt worden
(ogl. dort Art. II § 3).