Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

416 Reuß ä. L. 
abschließende Resumee und die vorbildlich gewordenen hauspolizeilichen 
Vorschriften des Abschnittes V sind höchst beachtenswert. 
J. 
Bildung des Landtags. 
1. Gesetzi), die Wahl der Abgeordneten zu den künftigen 
Landtagen betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer Linie 
souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
verordnen hiermit nach vernommenem ständischen Beirathe in Ausführung 
der Bestimmungen der §§. 53—61 der Verfassungsurkunde wegen der 
Wahlen zu den künftigen Landtagen, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. Die Wahl der Landtagsabgeordneten und der Stellvertreter 
derselben steht unter der Leitung Fürstlicher Landesregierung und der 
von ihr beauftragten Personen. 
2. Die Vorschriften des F. 54 der Verfassungsurkunde über den 
periodischen Austritt eines Theils der Abgeordneten und ihrer Stell- 
vertreter betreffen auch die von dem Landesherrn ernannten und die 
aus der Klasse der Ritterguts= und Grundbesitzer erwählten Abgeordneten 
und Stellvertreter. 
Die zum Austritte Bestimmten können sofort wieder gewählt, 
bezüglich ernannt werden. 
§5 3 %. Die Abgeordneten der Ritterguts= und Grundbesitzer werden 
von diesen unmittelbar, (die Abgeordneten der übrigen Wahlberechtigten 
mittelbar durch Wahlmänner] gewählt. 
5 4½. Wähler lund Wahlmänner) können nur persönlich an der 
Wahl Theil nehmen. 
Das Wahlrecht wird durch Stimmzettel ohne Unterschrift aus- 
geübt. Die Stimmzettel werden dem zur Leitung der Wahl Berufenen 
in der nöthigen Anzahl durch Fürstliche Landesregierung zugestellt. 
Sie sind in dem Wahltermine von den Wählern persönlich in Empfang 
zu nehmen, in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Weise mittelst 
schriftlichen Eintrags des Namens, Standes und Wohnortes dessen, dem 
der Wähler seine Stimme geben will, auszufüllen und dann zusammen- 
1) Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß ä. L. 1867 S. 67—75; die ersten 
Seiten sind doppelt numeriert (67 statt 76 ff.) und fehlen zum Teil in gebundenen 
Exemplaren. 
2) Durch das Landtagsgesetz vom 18. Mai 1913 ist die direkte Wahl eingeführt worden 
(ogl. dort Art. II § 3).
	        
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