Landtagswahlgesetze. 417
gefaltet in das zu diesem Behufe im Wahllokale aufzustellende bedeckte
Gefäß zu legen.
II. Wahlen aus der Klasse der Grundbesitzer.
8 5. In die Klasse der Ritterguts- und Grundbesitzer gehören zur
Wahlberechtigung und Wählbarkeit außer der im F. 53 der Verfassungs-
urkunde angegebenen Qualifikation des Besitzes auch die in den §9. 55,
56 und 58 bestimmten allgemeinen Erfordernisse.
Nur der auf Belehnung oder gerichtlicher Zuschreibung beruhende
Besitz begründet die mit letzterem verbundene Wahlberechtigung und
Wählbarkeit.
#§ 6. Kein Grundbesitzer kann mehr als eine Stimme abgeben,
auch wenn er mehrere Güter besitzt, deren jedes für sich die Wahl-
berechtigung begründet.
Seimmtliche Besitzer eines gemeinschaftlichen und ungetheilten Gutes
sind wählbar; zur Ausübung des Wahlrechts ist jedoch nur derjenige
berechtigt, welcher im Wahltermine erscheint und, wenn sich in dem-
lelben mehrere einfinden, der an Jahren ältere.
§V. Befinden sich Frauen oder in väterlicher Gewalt stehende
Kinder im Besitze stimmfähiger Güter, so steht das Wahlrecht und die
Wählbarkeit deren Ehemännern, bezüglich Vätern zu, falls diese die
allgemeinen desfallsigen Erfordernisse besitzen.
8. Bei Theilung von Rittergütern ruht die Stimmberechtigung
und Wählbarkeit so lange, als von den Interessenten keine Vereinigung
darüber getroffen worden ist, auf welchem Theile dieselbe verbleiben solle.
b 8 9. Diejenigen, welche in ihrer Eigenschaft als Grundbesitzer wahl-
erechtigt sind oder als Mitbesitzer das Wahlrecht nach den Bestimmungen
es § 6 ausüben, können an den Wahlen der übrigen Wahlberechtigten
uccht Theil nehmen; sie können aber, auch wenn sie in ihrer Wähler-
hasse wählbar sind, von letzterer als Abgeordnete gewählt werden, und
oben sich, falls in den beiden Wählerklassen die Wahl auf sie fallen sollte,
zu entscheiden, welche dieser Wahlen sie annehmen wollen.
Ri Die Landesregierung hat zuvörderst für Ermittelung der
itterguts- und Grundbesitzer Sorge zu tragen, welche als solche wahl-
Erechtigt und wählbar sind. Das Ergebniß ist in ein, in doppelten
erlemplaren anzufertigendes Verzeichniß einzutragen, in welchem an
ster Stelle die, welche wahlberechtigt und wählbar sind, an zweiter
elle diejenigen aufgeführt werden, welche die Wahlberechtigung ohne
müühlbartkeit besitzen. Dieses Verzeichniß ist vor jeder folgenden Wahl
n it Rücksicht auf die etwa eingetretenen Veränderungen der Besitz= und
onstigen in Betracht kommenden Verhältnisse zu revidiren und so weit
öthig zu berichtigen.
1I. Der Landesherr ernennt aus der Mitte der wählbaren Ritter-
zuts= und Grundbesitzer einen Vorsitzenden und einen Stelloertreter
esselden. Eine anderweite gleiche Ernennung findet nur dann Statt,
emn der ernannte Vorsitzende oder Stellvertreter das Wahlrecht seiner
ahlerklasse verliert oder aus einem triftigen Grunde seine Stelle
aufgiebt.
". Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesede. 27