Landtagswahlgesetze. 419
sitzende der Landesregierung unter Beifügung des Protokolls berichtlich
anzuzeigen.
III. Von den Wahlen,
die zu Folge der allgemeinen Wahlberechtigung (8. 55) der Ver-
fassungsurkunde) vorzunehmen sind.
88 19 -33 aufgehoben. )
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und unser
größeres Regierungssiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 24. April 1867.
(L. S.) Heinrich XXII.
Dr. Herrmann.
Es folgen als Anlagen:
A. Wahlbezirke?).
B. (Formular für das) Verzeichniß der zur Theilnahme an der
Wahl von Wahlmännern berechtigten Einwohner zu N. N.#)
2. Gesetz vom 18. Mai 1913, den Landtag betreffend!?).
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste von Gottes Gnaden Fürst Reuß
Jüngerer Linie, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 2c. 2c. 2c.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtages folgendes:
Artikel I.
Verfassungsänderungen?)).
J1. Die s# 853, 54 der Verfassung werden durch folgende Be-
stimmungen ersetzt:
* 53. Das gesamte Fürstentum Reuß Aelterer Linie hat eine Landes-
vertretung, durch deren Mitwirkung innerhalb des in dieser Verfassung
ezeichneten Bereichs die Festigkeit und Stetigkeit in der Staatsver-
waltung erhalten und größere Sicherheit des allgemeinen Rechtszustands
gewährt werden soll.
Die Landesvertretung besteht aus fünfzehn Abgeordneten. Jeder
Abgeordnete hat einen Stellvertreter. »
Drei von ihnen ernennt der Landesherr, zwei werden von den bis
1867 landtagsfähigen Rittergutsbesitzern, die einen Rittersitz im Land
aben, sowie von den übrigen Besitzern gebundener Güter mit wenigstens
—— —
0 19—33 aufgehoben durch das neue Landtagsgesetz Art. II 9 15.
3 Ges.-Samml. (1807) 76—77.
eod. 7.
. 78.
)Eesetzsammlung für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie (1913) 33—41.
-) mun sat Stoerk-Rauchhaupt S. 295 ff. mit abgebruck.
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