Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

420 Reuß ä. L. 
150 Morgen Areal aus ihrer Mitte gewählt und sieben von den übrigen 
wahlberechtigten Landesangehörigen nämlich zwei von der Stadt GEreiz, 
einer von der Stadt Zeulenroda, drei von den Landgemeinden der ehe- 
maligen Herrschaft Greiz und einen von denen der ehemaligen Herrschaft 
Burgk. Dazu kommen die ersten und als ihre Stellvertreter die zweiten 
Bürgermeister von Greiz und Zeulenroda sowie ein Abgeordneter, den 
samt seinem Stellvertreter die Gemeindevorsteher des platten Landes 
aus ihrer Mitte wählen. 
§ 54. Das Mandat der nach § 53 ernannten bezw. gewählten 
Abgeordneten und ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre. 
Im Falle einer Auflösung des Landtags scheiden von den dann 
neu zu ernennenden bezw. neu zu wählenden Abgeordneten und Stell- 
vertretern drei Jahre nach dem ersten Zusammentreten des neuen Landtags 
aus: 
ein vom Landesherrn ernannter und ein aus der Klasse der Grund- 
besitzer gewählter Abgeordneter sowie sein Stellvertreter, 
ferner vier in allgemeinen Wahlen gewählte Abgeordnete und 
Stellvertreter. Die Personen der Ausscheidenden bestimmt 
das Los, das der Vorsitzende bezw. stellvertretende Vorsitzende 
des letzten Landtags zieht. Nach weiteren drei Jahren scheiden 
dann die sieben anderen ernannten bezw. gewählten Abge- 
ordneten und Stellvertreter aus. 
Wird vor Ablauf der sechsjährigen Wahlzeit die Stelle eines Ab- 
geordneten oder die eines Stellvertreters erledigt, so hat Fürstliche 
Landesregierung für den Rest der Wahlzeit eine Nachwahl zu veranstalten, 
außer wenn der zu Wählende voraussichtlich nur kurze Zeit Abgeordneter 
oder stellvertretender Abgeordneter sein würde. Der Gewählte tritt 
in jeder Hinsicht an die Stelle seines Vorgängers. 
Das Mandat des von den Gemeindevorstehern des platten Landes 
gewählten Abgeordneten bezw. das seines Stellvertreters erlischt, wenn 
er aufhört, Gemeindevorsteher zu sein. Es lebt wieder auf, falls sein Träger 
aufgehört hatte, Gemeindevorsteher zu sein, weil seine Wahlzeit abge- 
laufen war, und er sodann wiedergewählt bezw. wiederbestätigt worden ist. 
Die Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern erfolgt ledigli 
Anordnung Fürstlicher Landesregierung nach Maßgabe des Wahl- 
gesetzes. 
&# 2. In # 55 der Verfassung werden die Worte „Besitz eines eigenen 
Hausstands" ersetzt durch „Wohnsitz im Fürstentum seit einem Jahr“. 
§l 58 a. a. O. wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Wer wahlberechtigt ist, ist auch wählbar, falls er das 30. Lebens- 
kir zurückgelegt hat und seit mindestens drei Jahren im Fürstentum 
wohnt. « 
An die Stelle des 8 59 a. a. O. tritt folgende Bestimmung: 
Der Gewählte kann die Wahl ausschlagen. Er kann sein Mandat 
außer der Zeit des Landtags jederzeit niederlegen, während des 
Landtags nur aus wichtigen Gründen, über deren Triftigkei 
der Landtag entscheidet.
	        
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