Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetze. 421 
8 82 Abs. 1a. a. O. erhält folgende Fassung: 
Beratungen des Landtags können nur stattfinden, wenn min- 
destens 8 Abgeordnete anwesend sind. Eine giltige Beschluß- 
fassung setzt die Anwesenheit von mindestens 10 Abgeordneten 
voraus. Sind infolge der Beschlußunfähigkeit des Landtags 
Regierungsvorlagen unerledigt geblieben, so findet auf Antrag 
Fürstlicher Landesregierung spätestens nach 1 Woche eine neue 
Sitzung statt; in ihr ist der Landtag beschlußfähig, falls mindestens 
8 Abgeordnete anwesend sind. 
In § 90 a. a. O. fallen die Worte „die Anwesenheit von wenigstens 
drei Vierteilen sämtlicher Abgeordneten“ fort. 
Artikel II. 
Wahlverfahrens= und Wahlbezirksänderungen. 
1. Verfahren bei allgemeinen Wahlen. 
J93. In den aus dem Gesetz vom 31. Dezember 1883, die Ab- 
änderung der Beilage A zu § 19 des Gesetzes vom 24. April 1867 über 
ie Wahl der Abgeordneten zu den künftigen Landtagen betreffend 
(Gesetzsammlung 1884 Seite 5), und dem Abänderungsgesetz dazu vom 
23. Januar 1901 (Gesetzsammlung Seite 5) ersichtlichen, nach Maßgabe 
des & 21 abgeänderten Wahlbezirken wird in Zukunft je ein Abgeordneter 
und ein Stellvertreter für ihn in direkter Wahl gewählt. 
# 4. Jeden Wahlbezirk teilt Fürstliche Landesregierung zum Zwecke 
der Stimmenabgabe in Abteilungen ein, die, soweit nicht Zweckmäßigkeits- 
rücksichten eine Ausnahme erfordern, mit den Ortsgemeinden zusammen- 
fallen sollen. Keine Wahlabteilung darf mehr als 3500 Einwohner nach 
der letzten Volkszählung haben. 
Die Wahlen in den Wahlabteilungen leiten Wahlvorsteher, die zwei 
oder drei Beisitzer und einen Schriftführer aus der Mitte der Wähler 
beizuziehen haben. Diese Personen bilden zusammen den Wahlvorstand. 
Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter bestellt in jedem Wahl- 
bezirk der von Fürstlicher Landesregierung zu ernennende Wahlkommissar. 
Letzterer ermittelt auch in öffentlicher Sitzung, zu der jeder Wähler 
Zutritt hat, das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Dabei zieht er zwei oder 
drei Beisitzer und einen Schriftführer aus der Mitte der Wähler zu. Er 
verpflichtet sie durch Handschlag an Eidesstatt. 
güt Die Wahlvorsteher, Schriftführer und Beisitzer erhalten 2 Mk. Ver- 
ung. , 
Sie dürfen ihre Mitwirkung bei Wahlen nur aus wichtigen Gründen 
versagen, über deren Triftigkeit, falls sie nicht der Wahlvorsteher bezw. 
ahlkommissar anerkennt, Fürstliche Landesregierung entscheidet. 
etztere verhängt über Personen, die sich grundlos weigern, Ordnungs- 
strafen bis zu 300 M—. 
5. Für jeden Gemeindebezirk und, wenn er in mehrere Wahl- 
bezirke zerfällt, für jeden Wahlbezirk, legt der Gemeindevorstand eine 
iste an, in welche die Wähler nach Zu= und Vornamen, Alter, Stand, 
ewerbe und Wohnort eingetragen werden.
	        
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