Landtagswahlgesetze. 421
8 82 Abs. 1a. a. O. erhält folgende Fassung:
Beratungen des Landtags können nur stattfinden, wenn min-
destens 8 Abgeordnete anwesend sind. Eine giltige Beschluß-
fassung setzt die Anwesenheit von mindestens 10 Abgeordneten
voraus. Sind infolge der Beschlußunfähigkeit des Landtags
Regierungsvorlagen unerledigt geblieben, so findet auf Antrag
Fürstlicher Landesregierung spätestens nach 1 Woche eine neue
Sitzung statt; in ihr ist der Landtag beschlußfähig, falls mindestens
8 Abgeordnete anwesend sind.
In § 90 a. a. O. fallen die Worte „die Anwesenheit von wenigstens
drei Vierteilen sämtlicher Abgeordneten“ fort.
Artikel II.
Wahlverfahrens= und Wahlbezirksänderungen.
1. Verfahren bei allgemeinen Wahlen.
J93. In den aus dem Gesetz vom 31. Dezember 1883, die Ab-
änderung der Beilage A zu § 19 des Gesetzes vom 24. April 1867 über
ie Wahl der Abgeordneten zu den künftigen Landtagen betreffend
(Gesetzsammlung 1884 Seite 5), und dem Abänderungsgesetz dazu vom
23. Januar 1901 (Gesetzsammlung Seite 5) ersichtlichen, nach Maßgabe
des & 21 abgeänderten Wahlbezirken wird in Zukunft je ein Abgeordneter
und ein Stellvertreter für ihn in direkter Wahl gewählt.
# 4. Jeden Wahlbezirk teilt Fürstliche Landesregierung zum Zwecke
der Stimmenabgabe in Abteilungen ein, die, soweit nicht Zweckmäßigkeits-
rücksichten eine Ausnahme erfordern, mit den Ortsgemeinden zusammen-
fallen sollen. Keine Wahlabteilung darf mehr als 3500 Einwohner nach
der letzten Volkszählung haben.
Die Wahlen in den Wahlabteilungen leiten Wahlvorsteher, die zwei
oder drei Beisitzer und einen Schriftführer aus der Mitte der Wähler
beizuziehen haben. Diese Personen bilden zusammen den Wahlvorstand.
Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter bestellt in jedem Wahl-
bezirk der von Fürstlicher Landesregierung zu ernennende Wahlkommissar.
Letzterer ermittelt auch in öffentlicher Sitzung, zu der jeder Wähler
Zutritt hat, das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Dabei zieht er zwei oder
drei Beisitzer und einen Schriftführer aus der Mitte der Wähler zu. Er
verpflichtet sie durch Handschlag an Eidesstatt.
güt Die Wahlvorsteher, Schriftführer und Beisitzer erhalten 2 Mk. Ver-
ung. ,
Sie dürfen ihre Mitwirkung bei Wahlen nur aus wichtigen Gründen
versagen, über deren Triftigkeit, falls sie nicht der Wahlvorsteher bezw.
ahlkommissar anerkennt, Fürstliche Landesregierung entscheidet.
etztere verhängt über Personen, die sich grundlos weigern, Ordnungs-
strafen bis zu 300 M—.
5. Für jeden Gemeindebezirk und, wenn er in mehrere Wahl-
bezirke zerfällt, für jeden Wahlbezirk, legt der Gemeindevorstand eine
iste an, in welche die Wähler nach Zu= und Vornamen, Alter, Stand,
ewerbe und Wohnort eingetragen werden.