Landtagswahlgesetze. 423
den Nebentisch, stecken dort ihren Stimmzettel in den Umschlag, treten
an den Vorstandstisch, nennen ihre Namen sowie auf Erfordern ihre
Wohnung und übergeben, nachdem die Namen in der Wählerliste auf-
gefunden sind, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher
oder seinem Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimm-
zettel eigenhändig in die Umschläge zu legen oder dem Wahlvorsteher
zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Zurückzuweisen sind Stimmzeettel, die nicht in amtlich abgestempelten
Umschlägen liegen, desgleichen Umschläge, die gekennzeichnet sind.
Stimmzettel dürfen im Wahllokal nicht ausgelegt oder verteilt werden.
3J39. Ein Mitglied des Wahlvorstands vermerkt die Stimmenabgabe
jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste.
§5 10. Gewählt ist, wer die Mehrheit aller in einem Wahlbezirk
giltig abgegebenen Stimmen erlangt hat. Ergibt sich eine solche Mehrheit
nicht, so veranstaltet der Wahlkommissar zwischen den beiden Kandi-
daten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, spätestens einen Monat
nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl eine engere Wahl.
Letztere findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften
statt wie die erste.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlkommissar
zieht, und zwar gegebenenfalls auch darüber, welcher von zwei Kandidaten
mit gleicher Stimmenzahl zur engern Wahl mit einem Dritten kommt.
& 11. Ueber die Giltigkeit und Ungiltigkeit der Stimmzettel ent-
scheidet vorbehaltlich der Prüfung des Landtags (vergl. § 61 der Ver-
fassung) der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den
Ausschlag.
Die Stimmzettel sind in 2 versiegelten Paketen, nach giltigen und
ungiltigen Zetteln getrennt, zwecks Prüfung durch den Landtag der
Niederschrift über die Wahl beizufügen.
* 12. Die Wahlen finden an einem Tag statt, den Fürstliche Landes-
regierung bestimmt.
Die Wahlkommissare veröffentlichen diesen Tag alsbald nach An-
beraumung im Amts= und Verordnungsblatt und geben dabei die Wahl-
lokale bekannt. Dasselbe tun auf ihre Veranlassung die Gemeindevorstände
in ortsüblicher Weise
Die Wahlzeit bestimmt der Wahlkommissar. Sie dauert mindestens
vier Stunden.
5 13. Die Gewählten werden vom Wahlkommissar von ihrer Wahl
schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sie haben sich binnen acht Tagen nach
ehändigung dieser Mitteilung gegenüber dem Wahlkommissar über
nnahme oder Ablehnung der Wahl schriftlich zu erklären. 4
Ist jemand gleichzeitig in verschiedenen Wahlbezirken gewählt, so
bat er dem Wahlkommissar mitzuteilen, welche Wahl er annimmt.
Eine Annahme unter Protest oder unter Vorbehalt oder Stillschweigen
innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist gilt als Ablehnung und hat eine
neue Wahl zur Folge.