Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

424 Reuß ãä. L. 
5 14. Die Kosten der durch die Wahl veranlaßten Bekanntmachungen 
der Gemeindevorstände tragen die Gemeinden. Sie stellen auch die 
Wahllokale und Wahlurnen zur Verfügung. Die anderen Kosten trägt 
der Staat. 
* 15. Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere Ab- 
schnitt III des Wahlgesetzes vom 24. April 1867 (Gesetzsammlung S. 67), 
sind aufgehoben. 
2. Verfahren bei der Wahl von Gemeindevorstehern des platten 
Landes. 
* 16. Die Gemeindevorsteher des platten Landes bezw. ihre Stell- 
vertreter wählen den aus ihrer Mitte zu wählenden Abgeordneten und 
seinen Stellvertreter, getrennt nach Amtsgerichtsbezirken, in Versamm- 
lungen, welche die Fürstliche Landesregierung an drei im Einladungs- 
schreiben näher zu bezeichnende Orte einberuft. 
Fürstliche Landesregierung bestellt aus der Mitte der Gemeinde- 
vorsteher je einen Wahlleiter, Stellvertreter für ihn und Schriftführer. 
Gewählt wird nur, falls mindestens 2/3 der Wahlberechtigten er- 
schienen sind. Andernfalls beraumt der Wahlleiter auf Kosten der ohne 
genügende Entschuldigung Ausgebliebenen einen neuen Wahltag an. 
An diesem wird gewählt, auch wenn weniger als 2/3 der Wahlberechtigten 
erschienen sind. 
* 17. Zur Wahl werden weiße, nicht gekennzeichnete Stimmzettel 
ohne Unterschrift benutzt. Fürstliche Landesregierung stellt sie den Wahl- 
leitern zur Verfügung. 
5 18. Die zur Wahl Erschienenen bezeichnen innerhalb oder außer- 
halb des Wahllokals auf den Stimmzetteln die Person dessen, den sie 
wählen wollen, so genau, daß jeder Zweifel ausgeschlossen ist, und über- 
geben dann die Zettel zusammengefaltet dem Wahlleiter. Dieser legt 
le sefert in ein undurchsichtiges, verdeckt auf dem Vorstandstisch stehendes 
efäß. 
** Abgeordnete und sein Stellvertreter werden jeder besonders 
gewählt. 
§P19. Der Wahlleiter stellt nach Schluß der Wahl deren Ergebnis 
fest, vollzieht mit dem Schriftführer die Wahlniederschrift uud übersendet 
diese mit den abgegebenen Stimmzetteln dem Fürstlichen Landratsamt- 
Letzteres stellt das Ergebnis der drei Wahlhandlungen fest. 
§ 20. Gewählt ist, wer die Mehrheit sämtlicher giltig abgegebenen 
Stimmen erlangt hat. 
Ergibt sich eine solche Mehrheit nicht, so findet auf Veranlassung 
Fürstlicher Landesregierung eine engere Wahl zwischen den beiden Ge- 
meindevorstehern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben- 
Beil) Stimmengleichheit entscheidet das Los und zwar gegebenenfalls 
auch darüber, welcher von zwei Gemeindevorstehern mit gleicher Stimmen= 
zahl in die engere Wahl mit einem Dritten kommt. Das Los zieht der 
Fürstliche Landrat. 
1) Im Original steht: „Beim“.
	        
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