Geschäftsordnung. 429
gleichen Verhandlungen gehen der Tagesordnung mit der durch F. 69
der Verfassung bedingten Beschränkung voraus.
Erklärt sich jedoch der Anfragende zufrieden, so hört alle Diskussion
darüber auf.
5 17. Nach Vollziehung des Protokolls der letzten Sitzung und
nach Anzeige der Eingänge und Beseitigung der Interpellationen in der
vorstehends vorgesehenen Weise wird zur Tagesordnung übergegangen.
18. Am Schlusse jeder Sitzung wird vom Vorsitzenden die Tages-
ordnung für die nächste bestimmt; von derselben kann nur in dringenden
Fällen abgewichen werden.
Abschnitt TV.
5 19. Kann ein Abgeordneter einer Sitzung nicht beiwohnen, so
hat er sich beim Vorsitzenden unter Angabe der Gründe schriftlich zu
entschuldigen und es hat letzterer der Versammlung davon Mitteilung
zu machen. Die Versammlung kann den Ausgebliebenen bei ungenügenden
Entschuldigungen auffordern, sofort zu erscheinen.
§ 20. Urlaubsgesuche sind beim Vorsitzenden mit Angabe der Gründe
und Dauer schriftlich anzubringen und es hat die Versammlung darüber
zu entscheiden. Falls der Vorsitzende Urlaub sucht, so hat er davon unter
gleichen Bedingungen seinem Stellvertreter Kenntnis zu geben und sich
der Entschließung der Versammlung zu gewärtigen.
In Dringlichkeitsfällen kann jedoch der Vorsitzende ohne vorgängige
Entscheidung der Versammlung auf 3 Tage, oder wenn während dieser
Zeit keine Sitzung ist, bis zur Zeit der nächsten Urlaub erteilen, worüber
der Versammlung Anzeige zu machen ist. Diese Anzeige ist auch nötig,
wenn die Urlaubszeit überschritten wird.
Urlaub von 8 Tagen bedingt die Einberufung des Stellvertreters.
§5 21. Bezüglich der Oeffentlichkeit der Sitzungen oder der Aus-
schließung der Oeffentlichkeit der Sitzungen sind die Bestimmungen im
z 81 der Verfassung maßgebend. Zu den öffentlichen Sitzungen haben
Zuhörer Zutritt, soweit dies der dazu vorhandene Raum gestattet.
22. Die Zuhörer haben Ruhestörungen zu vermeiden. Jedes
Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung ist untersagt. Wer diesen
Bestimmungen zuwider handelt, kann aus dem Lokale gewiesen und
entfernt werden. Dem Vorsitzenden stehen die Maßregeln zur Erhaltung
der Ruhe und Ordnung zu und er kann zu diesem Behufe sogar die Gallerie
räumen lassen. ·
z 23. Jeder Abgeordnete kann bei Beginn des Landtags seinen
Platz frei wählen und hat bis zu Ende ein Recht auf denselben.
Abschnitt V.
8 24. Die Meinungsäußerung auf dem Landtag ist mit der im 8. 65
der Verfassung bedingten Modifikation frei. Abschweifungen von den
Beratungsgegenständen sind von dem Vorsitzenden mit dem Rufe zur
Sache, übermäßige Ausführung mit dem Rufe zum Schluß;
Beleidigungen, sowie Zeichen des Beifalls und der Mißbilligung durch
welche Störung verursacht oder der gegenseitigen Achtung zu nahe ge-