Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 429 
gleichen Verhandlungen gehen der Tagesordnung mit der durch F. 69 
der Verfassung bedingten Beschränkung voraus. 
Erklärt sich jedoch der Anfragende zufrieden, so hört alle Diskussion 
darüber auf. 
5 17. Nach Vollziehung des Protokolls der letzten Sitzung und 
nach Anzeige der Eingänge und Beseitigung der Interpellationen in der 
vorstehends vorgesehenen Weise wird zur Tagesordnung übergegangen. 
18. Am Schlusse jeder Sitzung wird vom Vorsitzenden die Tages- 
ordnung für die nächste bestimmt; von derselben kann nur in dringenden 
Fällen abgewichen werden. 
Abschnitt TV. 
5 19. Kann ein Abgeordneter einer Sitzung nicht beiwohnen, so 
hat er sich beim Vorsitzenden unter Angabe der Gründe schriftlich zu 
entschuldigen und es hat letzterer der Versammlung davon Mitteilung 
zu machen. Die Versammlung kann den Ausgebliebenen bei ungenügenden 
Entschuldigungen auffordern, sofort zu erscheinen. 
§ 20. Urlaubsgesuche sind beim Vorsitzenden mit Angabe der Gründe 
und Dauer schriftlich anzubringen und es hat die Versammlung darüber 
zu entscheiden. Falls der Vorsitzende Urlaub sucht, so hat er davon unter 
gleichen Bedingungen seinem Stellvertreter Kenntnis zu geben und sich 
der Entschließung der Versammlung zu gewärtigen. 
In Dringlichkeitsfällen kann jedoch der Vorsitzende ohne vorgängige 
Entscheidung der Versammlung auf 3 Tage, oder wenn während dieser 
Zeit keine Sitzung ist, bis zur Zeit der nächsten Urlaub erteilen, worüber 
der Versammlung Anzeige zu machen ist. Diese Anzeige ist auch nötig, 
wenn die Urlaubszeit überschritten wird. 
Urlaub von 8 Tagen bedingt die Einberufung des Stellvertreters. 
§5 21. Bezüglich der Oeffentlichkeit der Sitzungen oder der Aus- 
schließung der Oeffentlichkeit der Sitzungen sind die Bestimmungen im 
z 81 der Verfassung maßgebend. Zu den öffentlichen Sitzungen haben 
Zuhörer Zutritt, soweit dies der dazu vorhandene Raum gestattet. 
22. Die Zuhörer haben Ruhestörungen zu vermeiden. Jedes 
Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung ist untersagt. Wer diesen 
Bestimmungen zuwider handelt, kann aus dem Lokale gewiesen und 
entfernt werden. Dem Vorsitzenden stehen die Maßregeln zur Erhaltung 
der Ruhe und Ordnung zu und er kann zu diesem Behufe sogar die Gallerie 
räumen lassen. · 
z 23. Jeder Abgeordnete kann bei Beginn des Landtags seinen 
Platz frei wählen und hat bis zu Ende ein Recht auf denselben. 
Abschnitt V. 
8 24. Die Meinungsäußerung auf dem Landtag ist mit der im 8. 65 
der Verfassung bedingten Modifikation frei. Abschweifungen von den 
Beratungsgegenständen sind von dem Vorsitzenden mit dem Rufe zur 
Sache, übermäßige Ausführung mit dem Rufe zum Schluß; 
Beleidigungen, sowie Zeichen des Beifalls und der Mißbilligung durch 
welche Störung verursacht oder der gegenseitigen Achtung zu nahe ge-
	        
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