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treten wird, durch den Ruf zur Ordnung zu verweisen; im
Wiederholungsfalle erfolgt die Entziehung des Worts.
In schwereren Fällen hat der Vorsitzende die Sitzung auf der Stelle
zu schließen, in der folgenden aber die Entscheidung der Versammlung
darüber einzuholen, ob Widerruf, zeitliche oder gänzliche Ausschließung
oder Anklage vor dem ordentlichen Richter des Abgeordneten seiten des
Landtags erfolgen soll.
Beim Erkennen auf Widerruf reicht einfache Stimmenmehrheit
hin; bei zeitlicher Ausschließung müssen mindestens zwei Drittel der
sämtlichen Stimmen für dieselbe sprechen; gänzliche Ausschließung kann
nur infolge stimmeneinheitlichen Beschlusses eintreten.
Gegen erkannte Ausschließung bleibt dem Ausgeschlossenen die
Berufung an die Höchste Landesjustizstelle zur letzten Entscheidung offen.
25. Der Abgeordnete darf in seiner Rede von keinem der Sitzung
Beiwohnenden unterbrochen werden; nur dem Vorsitzenden steht dies
zur Erhaltung der Ordnung zu.
#§ 26. Niemand darf zur Versammlung, ohne vom Vorsitzenden
das Wort erhalten zu haben, sprechen.
Nach Erlangung des Worts spricht er von seinem Platze aus stehend.
Der Vorsitzende jedoch hat das Recht sitzend zu sprechen, ingleichen der-
jenige, welcher am Stehen behindert ist. Mehreren zum Wort sich mel-
denden Abgeordneten wird solches in der Reihenfolge, in welcher sie
darum gebeten haben, erteilt; bei gleichzeitigen Anmeldungen zum Wort
bestimmt dies, wenn sich die Meldenden nicht sogleich vereinbaren, der
Vorsitzende. Der Vorsitzende kann übrigens das Wort denen außer der
Reihe erteilen, welche ein Mißverständnis über eine von ihnen aus-
gesprochene Ansicht berichtigen wollen.
Bezüglich der Wortergreifung seiten der Landtagskommissare und
Regierungsmitglieder wird durch Vorstehendes nichts geändert.
z 27. Nach dem vom Vorsitzenden erklärten, von keiner Seite
widersprochenen Schlusse einer Sitzung sind weitere Reden, Anträge
und Beratungen nicht mehr gestattet.
§* 28. Wenn bei entstandener Ruhestörung dem Vorsitzenden nicht
gelingt, durch Ordnungsruf die Ruhe herzustellen, so wiederholt er diesen
Ruf mit der Drohung, daß er die Sitzung für unterbrochen erklären und
die Ruhestörer als solche in dem Protokoll namhaft machen lassen werde.
Ist auch diese Mahnung fruchtlos, so erklärt er die Sitzung für unter-
brochen und setzt sie auf eine kürzere näher zu bestimmende Zeit aus.
Hierauf erfolgt die Eintragung der Rüge ins Protokoll und der Sitzungs-
saal ist auf die benannte Zeit zu schließen. Ereignet sich aber die Ruhe-
störung kurz vor der gewöhnlichen Schlußzeit, so wird die Sitzung in dem
vorbezeichneten Falle für diesen Tag aufgehoben und die Rüge in das
Protokoll eingetragen.
Abschnitt VI.
5* 29. Wenn Beratungsvorlagen aus mehreren Abschnitten bestehen,
so kann nicht nur über alle Abschnitte auf einmal, sondern auch über jeden
besonders die Diskussion eröffnet und darüber abgestimmt werden.