Fürstentum Reuß j. L.
Mit der Konsolidierung der, bis zum Regierungsverzicht Hein-
richs LXXII. vom 10. Oktober 1848, zersplitterten Besitzungen
der jüngeren Linie des Reußischen Fürstenhauses nahm der moderne
Verfassungsgedanke in dem Staatsgrundgesetz vom 30. November 1849
feste Form an; unter dem 14. April 1852 trat das Revidierte Staatsgrund-
gesetz an seine Stelle; es wurde unter dem 20. Juni 1856 einer um-
fassenden Neuredaktion unterzogen, gilt aber prinzipiell noch jetzt.
Das gleichzeitig mit der Verfassung erlassene Wahlgesetz wurde durch
ein anderes vom 17. Januar 1871 mit Nachträgen vom 8. Mai 1874
und 30. April 1891 ersetzt. Seitdem hat Reuß j. L. mit dem Landtags-
wahlgesetz vom 8. Januar 1913 einen völligen Systemwechsel vor-
genommen.
Nach diesem Gesetz von 1913 besteht der in einer Kammer zusammen-
tretende Landtag des Fürstentums aus 21 Mitgliedern:
a) dem Fürstlichen Besitzer des Köstritzer Paragiums,
b) 3 Abgeordneten der Höchstbesteuerten, und
c) 17 (vordem nur 12) Abgeordneten der übrigen Wähler,
die (b und c) aus direkten geheimen Wahlen hervorgehen (W. s 11,
12, 16). Außerdem gilt das Mehrstimmenrecht bei den allgemeinen
Wahlen (nur Abt. c) in der Weise, daß eine 2., 3. und 4. Stimme bei
einem Einkommen von 1800, 2400 und 3000 Mark gewährt wird, und
eine Zusatzstimme bei Erreichen des 50. Lebensjahres und eine weitere
Zusatzstimme für eine gewisse, auch technische, Vorbildung, jedoch nur
bis zur Höchstzahl von 5 Stimmen (20. F 5). Im übrigen
beginnen Wahlrecht und Wählbarkeit mit dem 25. Lebensjahr (W.
3 und 8).
Die Wahlkreise sind in einer Anlage zum Wahlgesetz (Ges Samml.
24—26) enthalten.
Zur Ausführung des Wahlgesetzes erging eine sehr genaue Wahl-
ordnung vom 2. Juli 1913 (Ges Samml. 79—91), die in 4 Anlagen (eod.
99—104) Formulare I. für die Wählerliste, II. für die Legitimation
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v. Rauchhaupt, Handbuch der deulschen Wahlgesete.