Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

434 Reuß j. L. 
bei der Wahl (Postkarte), III. eine Übersicht der Wahlbezirke in den 
Wahlkreisen V—XVII, und IV. ein Formular für das Wahlprotokoll 
bringt. 
Eine Würdigung dieses höchst interessanten Wahlrechts findet sich 
im Landtagsabschied vom 20. Dezember 1913 (GesSamml. 129): „Ein 
unvergleichliches Verdienst hat sich der Landtag erworben, indem er 
dem unter dem 8. Januar 1913 erlassenen Landtagswahlgesetz seine Zu- 
stimmung erteilte und damit dem bei der Beratung des Entwurfs eines 
Gesetzes, betreffend Abänderung des § 1 des Landtagswahlgesetzes vom 
8. Mai 1874 durchbrochenen Grundsatze, daß sich die Minderheit des Land- 
tags den Beschlüssen der Mehrheit zu unterwerfen hat, für die Zukunft 
dauernde Geltung sicherte, zugleich aber auch der Bildung und dem Be- 
sitze einen ihrer Bedeutung für den Staat entsprechenden Einfluß auf den 
Umfang der dem einzelnen Wähler zustehenden Stimmberechtigung ein- 
räumten.“ 
Die Geschäftsordnung ist autonom (Rev. StE S. J 87) 
und undatiert. Ein Regulativ über die Diäten und Reisegelder der Ab- 
geordneten vom 30. Oktober 1872 ist ihm angeheftet. 
J. 
Ministerial--Bekanntmachung vom 8. Januar 1913,), betr. 
die Redaktion des Landtags-Wahlgesetzes für das Fürsten- 
tum Reuß jüngerer Linie. 
Auf Grund des Artikels C des Gesetzes vom 8. Januar 1913, be- 
treffend Anderung des Landtags-Wahlgesetzes (Gesetzsammlung Band 
XXIX S. 3), wird der Text des Landtags-Wahlgesetzes nachstehend 
bekannt gemacht. 
Gera, den 8. Januar 1913. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Hinüber. 
Landtags-Wahlgesetz vom 8. Januar 1913. 
8 1. Der Landtag besteht aus 
a) dem Fürstlichen Besitzer des Reuß-Köstritzer Paragiums, 
b) drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten und 
J) siebzehn Abgeordneten der übrigen Wähler. 
Der Besitzer des Paragiums, welcher bei seinem Eintritte in den 
Landtag das 21. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen diejenigen 
1) Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie (1913) 14—23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.