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Wahlen ausüben, führen ebenfalls nur eine Stimme, soweit ihnen nicht
nach folgenden Bestimmungen mehrere Stimmen zukommen.
A. Zwei Stimmen haben
a) die Wohlberechtigten mit einem Einkommen von mehr als
1800 ,
b) die Wahlberechtigten mit einem Einkommen von weniger
als 1800 .(, die »
a) als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte im
Fürstentume Grundbesitz im Umfange von 5 ha oder darüber
haben,
b) als selbständige Gewerbetreibende regelmäßig zwei oder
mehr über 16 Jahre alte Hilfskräfte beschäftigen.
B. Drei Stimmen haben die Wahlberechtigten mit einem Ein-
kommen von mehr als 2400 1.
C. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten mit einem Einkommen
von mehr als 3000 .KK
Eine Zusatzstimme führt:
wer am Tage der Wahl das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Eine weitere Zusatzstimme führt: »
wer eine technische oder wissenschaftliche Vorbildung besitzt, die
durch Ablegung der Abschlußprüfung an einer staatlich aner-
kannten Fachschule dargetan ist,
oder
die zur Führung des Meistertitels, soweit ein Meister nicht nach
A, b, bereits eine zweite Stimme führt, oder zum einjährig-
freiwilligen Militärdienst berechtigt.
Mehr als fünf Stimmen stehen keinem Wähler zu.
6. „Einkommen“ im Sinne der §§8 3 und 5 ist das Jahresein-
kommen, mit welchem der Wähler auf das letzte Steuerjahr vor der
Aufstellung der Wählerliste im Fürstentume zur Staatseinkommensteuer
veranlagt worden ist.
Das Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden selb-
ständig nach der Größe seines Anteils. Der Eigentümer und der Nutzungs-
berechtigte eines Grundstücks haben jeder das Stimmrecht unabhängig
von einander.
§ 7. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als an einem Orte
ausüben.
§5# 8. Als Abgeordneter ist wählbar jeder Staatsangehörige männ=
lichen Geschlechts, der am Tage der Wahl das 25. Lebensjahr zurück-
gelegt hat, seit mindestens zwei Jahren die reußische Staatsangehörigkeit
besitzt, ebensolange im Fürstentume seinen Wohnsitz hat und nicht na
* 4 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist.
§5 9. Vater und Sohn, ingleichen Brüder können nicht zugleich als
Abgeordnete in den Landtag eintreten. Wenn unter ihnen keine Einigung
über einen freiwilligen Rücktritt erfolgt, so geht der Vater dem Sohne,
der ältere Bruder dem jüngeren vor. Die Wahl eines Abgeordneten,
dessen Vater, Sohn oder Bruder bereits Abgeordneter ist und es für die
laufende Landtagsperiode bleibt, ist unwirksam.