Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

436 Reuß j. L. 
Wahlen ausüben, führen ebenfalls nur eine Stimme, soweit ihnen nicht 
nach folgenden Bestimmungen mehrere Stimmen zukommen. 
A. Zwei Stimmen haben 
a) die Wohlberechtigten mit einem Einkommen von mehr als 
1800 , 
b) die Wahlberechtigten mit einem Einkommen von weniger 
als 1800 .(, die » 
a) als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte im 
Fürstentume Grundbesitz im Umfange von 5 ha oder darüber 
haben, 
b) als selbständige Gewerbetreibende regelmäßig zwei oder 
mehr über 16 Jahre alte Hilfskräfte beschäftigen. 
B. Drei Stimmen haben die Wahlberechtigten mit einem Ein- 
kommen von mehr als 2400 1. 
C. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten mit einem Einkommen 
von mehr als 3000 .KK 
Eine Zusatzstimme führt: 
wer am Tage der Wahl das 50. Lebensjahr vollendet hat. 
Eine weitere Zusatzstimme führt: » 
wer eine technische oder wissenschaftliche Vorbildung besitzt, die 
durch Ablegung der Abschlußprüfung an einer staatlich aner- 
kannten Fachschule dargetan ist, 
oder 
die zur Führung des Meistertitels, soweit ein Meister nicht nach 
A, b, bereits eine zweite Stimme führt, oder zum einjährig- 
freiwilligen Militärdienst berechtigt. 
Mehr als fünf Stimmen stehen keinem Wähler zu. 
6. „Einkommen“ im Sinne der §§8 3 und 5 ist das Jahresein- 
kommen, mit welchem der Wähler auf das letzte Steuerjahr vor der 
Aufstellung der Wählerliste im Fürstentume zur Staatseinkommensteuer 
veranlagt worden ist. 
Das Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden selb- 
ständig nach der Größe seines Anteils. Der Eigentümer und der Nutzungs- 
berechtigte eines Grundstücks haben jeder das Stimmrecht unabhängig 
von einander. 
§ 7. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als an einem Orte 
ausüben. 
§5# 8. Als Abgeordneter ist wählbar jeder Staatsangehörige männ= 
lichen Geschlechts, der am Tage der Wahl das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt hat, seit mindestens zwei Jahren die reußische Staatsangehörigkeit 
besitzt, ebensolange im Fürstentume seinen Wohnsitz hat und nicht na 
* 4 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist. 
§5 9. Vater und Sohn, ingleichen Brüder können nicht zugleich als 
Abgeordnete in den Landtag eintreten. Wenn unter ihnen keine Einigung 
über einen freiwilligen Rücktritt erfolgt, so geht der Vater dem Sohne, 
der ältere Bruder dem jüngeren vor. Die Wahl eines Abgeordneten, 
dessen Vater, Sohn oder Bruder bereits Abgeordneter ist und es für die 
laufende Landtagsperiode bleibt, ist unwirksam.
	        
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