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gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung
bei dem Gemeindevorstande bezüglich Wahlkommissar anzubringen und
innerhalb der nächsten vierzehn Tage von derselben Behörde zu er-
ledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Aenderungen der aus-
gelegten Listen erfolgen auf Einspruch durch den Gemeindevorstand
oder auf Antrag des Gemeindevorstandes durch die Aufsichtsbehörde,
welche endgültig entscheidet. Bei den Höchstbesteuerten tritt an Stelle
des Gemeindevorstandes der Wahlkommissar. Nur diejenigen sind zur
stealnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen ausgenommen
ind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der
letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung
und Auslegung der Wahlliste nicht.
Gegen Vergütung der Kosten sind Vervielfältigungen der Wähler-
listen auf Ansuchen sobald als möglich zu gewähren, wenn der Antrag
mindestens zwei Wochen vor dem Wahltage gestellt ist.
§*l 15. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses
sind öffentlich.
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der
Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Kommissare, Beisitzer und
Protokollführer in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
§* 16. Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimm-
zetteln auszuüben.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen kein
äußeres Kennzeichen haben.
Sie sind mit den Namen der Kandidaten zu versehen, für die die
Wähler stimmen wollen, und müssen die Personen der Kandidaten so
bezeichnen, daß über diese jeder Zweifel ausgeschlossen ist.
Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder welche
die Namen Nichtwählbarer angeben oder welche mehr Namen als zu
Wählende (58§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2) enthalten, sind ungültig.
Jeder einzelne Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit
amtlichem Stempel versehenen Umschlage abzugeben. Die Umschläge
sollen 12 zu 18 cm groß und aus undurchsichtigem Papier sein.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Neben-
räume, die nur durch das Wahllokal betretbar und nur mit ihm verbunden
sind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren, von dem Vor-
standstische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß die
Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet in die Umschläge zu legen ver-
mögen.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu stellen,
daß er von allen Seiten zugängig ist. Auf diesen Tisch wird ein verschließ-
bares, undurchsichtiges Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimm-
zettel gestellt. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand
davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Bei der Auszählung
erfolgt die Feststellung, wieviel Stimmen auf die einzelnen Kandidaten
entfallen sind.
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so sind