Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. 439 
sie ungültig, wenn sie auf verschiedene Namen lauten. Lauten sie auf 
den oder die gleichen Namen, so ist nur ein Stimmzettel gültig. 
§* 17. Die Wähler, welche ihre Stimme abgeben wollen, nehmen 
von einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zugangs zu dem 
Nebenraum oder Nebentisch (§ 16) aufzustellenden Person soviel Um- 
schläge, als ihnen Stimmen zustehen, an sich. Sie begeben sich sodann 
in den Nebenraum oder an den Nebentisch, wo sie ihre Stimmzettel un- 
beobachtet in die Umschläge stecken, treten an den Vorstandstisch, nennen 
ihre Namen sowie auf Erfordern ihre Wohnung und übergeben, nachdem 
die Namen in der Wählerliste aufgefunden sind, die Umschläge mit den 
Stimmzetteln dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter, der sie 
sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimm- 
zettel eigenhändig in die Umschläge zu legen oder dem Wahlvorsteher 
zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Zurückzuweisen sind Stimmzettel, die nicht in amtlich abgestempelten 
umschlägen liegen, desgleichen Umschläge, die mit unzulässigen Kenn- 
zeichen versehen sind. 
Stimmzettel dürfen im Wahllokal zum Gebrauch für die Wähler 
nicht ausgelegt oder verteilt werden. 
5 18. Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmen- 
abgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste. 
§ 19. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in 
einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine 
absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei 
Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Stellt bei der Wahl der drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten 
ich eine absolute Stimmenmehrheit bezüglich aller drei Abgeordneten 
nicht heraus, so sind von denjenigen, welche bei der Vorwahl die meisten 
timmen erhalten haben, doppelt so viel Namen auf die engere Wahl 
zu bringen, als noch Abgeordnete zu wählen sind. 
Der Termin für die engere Wahl darf nicht länger hinausgeschoben 
werden, als höchstens vier Wochen nach der Ermittelung des Ergebnisses 
der ersten Wahl. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
320. Ueber die Gültigkeit und Ungültigkeit der Wahlzettel ent- 
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags (vergl. § 25) zunächst 
er Wahlvorstand des Bezirks nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch 
den Landtag dem Protokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt 
er Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke solange versiegelt, 
bis der Landtag die Wahl definitiv gültig erklärt hat. 
z 21. Die Wahlen der Abgeordneten sind im ganzen Fürstentum 
an dem von dem Ministerium bestimmten Tage von vormittags 10 Uhr 
bis nachmittags 6 Uhr vorzunehmen. · · 
Die Wahlvorsteher, bezüglich Wahlkommissare veröffentlichen diesen 
Tag in ihren Wahlbezirken bezüglich Wahlkreisen in ortsüblicher Weise,
	        
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