Landtagswahlgesetz. 439
sie ungültig, wenn sie auf verschiedene Namen lauten. Lauten sie auf
den oder die gleichen Namen, so ist nur ein Stimmzettel gültig.
§* 17. Die Wähler, welche ihre Stimme abgeben wollen, nehmen
von einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zugangs zu dem
Nebenraum oder Nebentisch (§ 16) aufzustellenden Person soviel Um-
schläge, als ihnen Stimmen zustehen, an sich. Sie begeben sich sodann
in den Nebenraum oder an den Nebentisch, wo sie ihre Stimmzettel un-
beobachtet in die Umschläge stecken, treten an den Vorstandstisch, nennen
ihre Namen sowie auf Erfordern ihre Wohnung und übergeben, nachdem
die Namen in der Wählerliste aufgefunden sind, die Umschläge mit den
Stimmzetteln dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter, der sie
sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimm-
zettel eigenhändig in die Umschläge zu legen oder dem Wahlvorsteher
zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
Zurückzuweisen sind Stimmzettel, die nicht in amtlich abgestempelten
umschlägen liegen, desgleichen Umschläge, die mit unzulässigen Kenn-
zeichen versehen sind.
Stimmzettel dürfen im Wahllokal zum Gebrauch für die Wähler
nicht ausgelegt oder verteilt werden.
5 18. Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmen-
abgabe jedes Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste.
§ 19. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in
einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl eine
absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei
Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Stellt bei der Wahl der drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten
ich eine absolute Stimmenmehrheit bezüglich aller drei Abgeordneten
nicht heraus, so sind von denjenigen, welche bei der Vorwahl die meisten
timmen erhalten haben, doppelt so viel Namen auf die engere Wahl
zu bringen, als noch Abgeordnete zu wählen sind.
Der Termin für die engere Wahl darf nicht länger hinausgeschoben
werden, als höchstens vier Wochen nach der Ermittelung des Ergebnisses
der ersten Wahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
320. Ueber die Gültigkeit und Ungültigkeit der Wahlzettel ent-
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags (vergl. § 25) zunächst
er Wahlvorstand des Bezirks nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch
den Landtag dem Protokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt
er Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke solange versiegelt,
bis der Landtag die Wahl definitiv gültig erklärt hat.
z 21. Die Wahlen der Abgeordneten sind im ganzen Fürstentum
an dem von dem Ministerium bestimmten Tage von vormittags 10 Uhr
bis nachmittags 6 Uhr vorzunehmen. · ·
Die Wahlvorsteher, bezüglich Wahlkommissare veröffentlichen diesen
Tag in ihren Wahlbezirken bezüglich Wahlkreisen in ortsüblicher Weise,