Geschäftsordnung. 35
Zeit darf nur der Reichstag denselben bewilligen. Urlaubsgesuche auf
unbestimmte Zeit sind unstatthaft.
Uber die Urlaubsgesuche und Abwesenheitsfälle wird ein Register
geführt.
Ausscheiden und Neuwahl.
3 66. Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Reichstags-
mitgliedes erledigt wird, so macht der Präsident dem Reichskanzler davon
Anzeige, damit dieser in der kürzesten Frist die Neuwahl veranlasse.
VIII. Adressen und Deputationen.
Adressen.
§ 67. Wird beantragt, eine Adresse an den Kaiser zu richten, und
haben der oder die Antragsteller dem Reichstage einen formulierten Ent-
wurf zu der Adresse überreicht, so findet die weitere Behandlung in der-
selben Art, wie bei allen anderen Anträgen, statt.
Beschließt der Reichstag, die Vorberatung des Entwurfs einer Kom-
mission zu übertragen, so wird diese aus dem Präsidenten — bei dessen
Behinderung dem Vizepräsidenten — des Reichstages als Vorsitzenden
und 21 von den Abteilungen zu wählenden Mitgliedern gebildet.
VLiegt ein Entwurf zu einer Adresse nicht vor, so ist dieser von einer
in gleicher Weise zusammenzusetzenden Kommission zu fertigen und ohne
weiteren Bericht dem Reichstage zu überreichen.
Deputationen.
§ 68. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden,
o bestimmt der Reichstag auf den Vorschlag des Präsidenten die Zahl
der Mitglieder; das Los bezeichnet sie. Der Präsident ist jedesmal Mit-
glied der Deputation und führt allein das Wort.
IX. Allgemeine Bestimmungen.
Rei z 69. Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem
eichskanzler übersandt.
. 70. Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ab-
Rukfe der Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur
eschlußnahme gediehen sind, für erledigt zu erachten.
X. Beschluß des Reichstages vom 12. Dezember 1891, betreffend die
Etatsresolutionen.
Die bei der Beratung des Reichshaushalts-Etats in der zweiten
Lesung beantragten Resolutionen bedürfen der Unterstützung von 15 Mit-
gliedern. Die Abstimmung über diese Resolutionen erfolgt frühestens
am dritten Tage, nachdem sie gedruckt und in die Hände der Mitglieder
gekommen sind. Die Abstimmung ist bis nach endgültiger Festsetzung der
tatsposition auszusetzen, sofern der enge Zusammenhang mit der Etats-
Position es angezeigt erscheinen läht oder ein von 30 Mitgliedern unter-
ützter Antrag es verlangt.
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